AGB Oesterreich

AGB

 

 

1        Allgemeines

 

1.a        Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Designa Österreich GmbH („DESIGNA“) gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und DESIGNA und ihren Tochtergesellschaften unabhängig von der Art Ihres Zustandekommens. Sie finden auch Anwendung auf weitere Lieferungen oder Leistungen. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb eines Vertragsverhältnisses gehen diesen AGB vor. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie durch das vertretungsbefugte Organ der DESIGNA firmenmäßig schriftlich akzeptiert werden; andernfalls verpflichten sie DESIGNA ohne ausdrückliche schriftliche Anerkennung auch dann nicht, wenn im Auftragsschreiben des Kunden auf sie verwiesen wird. Eine konkludente Annahme der AGB des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. E-Mail gilt als Textform im Sinne dieser AGB, SMS und Chat hingegen nicht.

 

1.b        Alle von den vorliegenden AGB abweichenden und oder ergänzenden Vereinbarungen bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen, firmenmäßigen Zeichnung durch das vertretungsbefugte Organ. Der Kunde ist somit nicht berechtigt, sich auf etwaige Anscheinsvollmachten zu berufen.

 

1.c        DESIGNA behält sich die Anpassung der AGBs vor. Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt, sodass gegebenen falls Widerspruch erhoben werden kann. Sollte innerhalb einer Frist von einem Monat kein Widerspruch erhoben worden sein, so gilt dies als Zustimmung.

 

2        Angebot und Annahme, Rechte an Unterlagen

 

2.a        Von DESIGNA unterbreitete Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen stets freibleibend und werden von der Fachabteilung von DESIGNA nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind ausschließlich als Aufforderungen von DESIGNA an den Kunden zu verstehen, auf dieser Grundlage seinerseits ein Angebot zu unterbreiten, das zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses der gesonderten Annahme durch DESIGNA bedarf. Die Annahme durch DESIGNA kann entweder durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Kunden oder durch Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen erfolgen.  Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen oder einem Angebot enthaltenen Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sind nur annähernd maßgebend (Richtwerte) und als solche nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder zugesichert sind. Technische Änderungen und Designänderungen bleiben vorbehalten. Bestellungen des Kunden bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung von DESIGNA mittels Post, Telefax oder E-Mail.

 

2.b        An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich DESIGNA sämtliche Eigentums- und Nutzungsrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von DESIGNA Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben.

 

3        Lieferfristen und -termine

 

3.a        Sofern Lieferfristen und -termine als verbindliche Fristen und Termine vereinbart werden, stehen diese unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von DESIGNA durch ihre Lieferanten, sofern DESIGNA ein kongruentes Deckungsgeschäft mit den entsprechenden Lieferanten abgeschlossen hat. Als Beginn der Lieferfrist ist der Tag anzusehen, an welchem die Bestellung in allen Einzelheiten festgelegt ist und die Ausführung der Standortvorbereitungen (vgl. Ziff. d und e) seitens des Kunden erfüllt sind. Bei nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags, kommt es zu einer Verlängerung der Lieferfristen. Ist ein Termingeschäft gewünscht, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren.

 

3.b        Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Inbetriebnahme-Termine sind jedenfalls die in Ziff. 4.d und e definierten Pflichten des Kunden, der termingerechte Eingang vereinbarter Teilzahlungen, der Abschluss der einzelnen Schritte im Projektablauf gemäß dem von DESIGNA vorgegebenen Terminplan und die Durchführung von allfälligen vereinbarten Teilabnahmen (Standortabnahme, Softwareabnahme, gegebenenfalls Werksabnahme, Einschulung).

 

3.c        Weitere Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Inbetriebnahme-termine ist, dass sämtliche technischen Fragen zwischen DESIGNA und dem Kunden verbindlich geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Pflichten wie insbesondere die Beibringung der ggf. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Freigaben oder Pläne erfüllt sowie vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat. Erfolgen diese Vorausleistungen nicht rechtzeitig, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht wenn DESIGNA die Verzögerung zu vertreten hat.

 

3.d        Soweit nicht ausdrücklich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde, wird seitens DESIGNA nach tatsächlich erbrachten Lieferungen und Leistungen abgerechnet, wobei Material mit üblichen Verkaufspreisen samt allfälligen sonstigen Barauslagen und Arbeitsleistungen zu den bei DESIGNA üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt werden. Die Leistungserbringung erfolgt zu den branchenüblichen normalen Arbeitszeiten. Bedingt die Durchführung der Leistung eine Abweichung zu diesen normalen Arbeitszeiten, so werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. DESIGNA behält sich vor gegebenenfalls auch Dritte zur Leistungserbringung heranzuziehen.

 

3.e        Eine Erweiterung eines Auftrages durch den Kunden kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen und ist nur gültig, wenn sie durch DESIGNA schriftlich angenommen wird. Auf den erweiterten Umfang gilt der bestehende Vertrag sinngemäß. Dies bedeutet auch, dass bei Systemerweiterungen die dazugehörigen Services anteilsmäßig verrechnet werden. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung (bzw. –Ergänzung) maßgebend.

 

3.f         Für den Fall, dass sich die Materialkosten bezogen auf die jeweils ausgewiesene Einzelposition der getroffenen Vereinbarung um mehr als 5% erhöhen, ist DESIGNA zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn und soweit DESIGNA an der Erhöhung kein Verschulden trifft.

 

3.g        Abweichungen der bestellten oder gelieferten Produkte vom Auftrag, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts vorbehalten.

 

3.h        Minderungen oder Mehrungen im Zuge der Standortbesichtigung bis zu 15% der vertraglich vereinbarten Menge sind zulässig und werden spätestens bei der Schlussrechnung berücksichtigt.

 

3.i         Wird der Kauf über ein Leasing finanziert und wird der Leasinggeber Vertragspartner, haftet der Kunde so als ob er den Vertrag selbst als Vertragspartner abgeschlossen hätte. Auch ist DESIGNA berechtigt, sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag direkt gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Soweit zur Ausführung des konkreten Auftrages auch die Erwirkung behördlicher Bewilligungen erforderlich ist, erteilt der Kunde DESIGNA ausdrücklich die Vollmacht, Akteneinsicht in diese Behördenakten zu nehmen bzw. verpflichtet sich der Kunde, DESIGNA rechtzeitig über allfällige Auflagen, welche die Ausführung des Auftrages beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für den Fall, dass eine solche Information nicht rechtzeitig erfolgt, ist DESIGNA berechtigt, daraus entstehende zusätzliche Kosten an den Kunden in Rechnung zu stellen.

 

3.j         Zum Rücktritt wegen Verzugs ist der Kunde nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, soweit nicht die Fristsetzung nach dem Gesetz entbehrlich ist.  Ist die Auslieferung fertiger Ware aufgrund Zahlungsverzug oder fehlender Standortvorbereitung (vgl. 4.d und e) des Kunden nicht möglich, behält sich DESIGNA vor, Lagergebühren in Rechnung zu stellen.

 

 

4        Lieferung und Inbetriebnahme

 

4.a        DESIGNA erbringt in der Regel kaufvertragliche Leistungen und Werklieferleistungen. Von DESIGNA im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation von Waren dennoch zu erbringende Werkleistungen sollen bei Auftragsvergabe ausdrücklich als Werkleistungen bezeichnet werden. Erbringt DESIGNA Werkleistungen, bedürfen diese Leistungen insoweit der Abnahme durch den Kunden nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

 

4.b        Bei kaufvertraglichen Leistungen und Werklieferleistungen geht die Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk in Kiel auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch DESIGNA organisiert wird. Mangels anderslautender Vereinbarung ist Erfüllungsort der Firmensitz von DESIGNA. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferung erfolgt durch einen Dritten. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Heranziehung von Subunternehmern ist jederzeit zulässig.

 

4.c        Soweit DESIGNA Werkleistungen erbringt, hat die Abnahme des Werkes durch den Kunden nach Maßgabe von 4.q. und 4.r. zu erfolgen. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Eine Inbetriebnahme des Werkes bewirkt die Abnahme, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen eine Mängelliste erstellt und DESIGNA in Textform übermittelt.

 

4.d        Die termingerechte Ausführung der Standortvorbereitungen (wie Fundamentierung unter Einschluss beigestellter Montagehilfsmittel, Herstellung der normgerechten Stromversorgung, Herstellung der Netzwerkverbindungen zwischen den Standorten einzelner Geräte) laut Spezifikation von DESIGNA und die Montage der Geräte, die für die Standortvorbereitung erforderlich sind, an den vorgesehenen Standorten, ist Aufgabe des Kunden.

 

4.e        Der Kunde hat auf seine Kosten alle folgenden für die Aufstellung und Montage erforderlichen Vorbereitungen zu übernehmen und rechtzeitig fertig zu stellen:

·         Alle vorbereitenden Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeug,

·         die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände- und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

·         Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener, sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes von DESIGNA und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahme zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

·         Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind, zu übernehmen und rechtzeitig fertig zu stellen.

 

4.f         Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitung oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

4.g        Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung und die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

 

4.h        Verzögern sich die Aufstellungen, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von DESIGNA zu vertretende Umstände, hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und ggf. zusätzlich erforderlicher Reisen des Personals von DESIGNA zu tragen.

 

4.i         DESIGNA sorgt für die Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes durch Anschluss der vormontierten Baugruppen an den vorgesehenen Standorten und das Einspielen der Programme, sofern die Inbetriebnahme vertraglich vereinbart ist. Ausgeschlossen sind solche Arbeiten für welche DESIGNA über keine Konzession verfügt (z.B. Elektrikerkonzession – Anschluss über 220 Volt).

 

4.j         Die Lieferung der Software erfolgt je nach Bestellung auf dem mitgelieferten virtuellen oder physischen Zentralrechner, per Datenübertragung auf eine Kundeneigene virtuelle Maschine oder per Bereitstellung eines Links und Zugangsdaten auf die CLOUD-Hosting-Plattform.

 

4.k        DESIGNA führt die Installation nur nach Maßgabe einer gesondert zu beauftragenden kostenpflichtigen Dienstleistung durch.

 

4.l         Wenn der CLOUD-Hosting Service von DESIGNA für das Hosting der Anlage gebucht wurde erfolgt die Steuerung von Anlagen über den mitgelieferten Zentralrechner, eine mitgelieferte Workstation oder über die mitgeteilten Zugangsdaten für die CLOUD-Plattform. Für die fehlerfreie Funktion der Anlagen ist es zwingend notwendig, dass der Kunde spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Ausliefertermin nach Vorgaben von DESIGNA einen Software-Datenkatalog mit den lokal notwendigen Konfigurationsdaten an DESIGNA übermittelt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder zu spät nach, entscheidet DESIGNA, ob die Auslieferung des Zentralrechners auf Basis einer Standardkonfiguration erfolgt oder komplett unterbleibt.

 

4.m       Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die nicht von DESIGNA, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind, insbesondere, wenn Vorleistungen des Kunden oder Dritter nicht im vereinbarten Umfang fertig gestellt sind, ist DESIGNA für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Kunden hieraus ein Rücktrittsrecht, ein Schadenersatz oder ein sonst wie immer gearteter Anspruch gegen DESIGNA zusteht. DESIGNA kann daraus entstehenden Mehraufwand gesondert abrechnen.

 

4.n        Kommt es auf Kundenseite zu Annahmeverzug, so sind die anfallenden Lagerkosten vom Kunden zu tragen. Bei Annahmeverweigerung ist DESIGNA berechtigt, eine vereinbarte Anzahlung, mindestens jedoch 15% der Vertragssumme einzufordern.

 

4.o        Marken und Typbezeichnungen von Standard Hardware erfolgen unverbindlich. DESIGNA liefert die zum Zeitpunkt der Ausführung aktuellen Produkte ihrer Wahl, die jedoch mindestens den bestellten Spezifikationen entsprechen. Sofern Softwareprogramme in durch DESIGNA beigestellten Rechnern in Betrieb genommen werden, erfolgt die Inbetriebnahme gegen Berechnung des tatsächlichen Aufwandes.

 

4.p        Die Vertragspartner vereinbaren die einmalige Schulung des Personals des Kunden in Bedienung, Störungsbehebung und Wartung des Vertragsgegenstandes soweit vereinbart im angegebenen Umfang. Nach- bzw. Wiederholungsschulungen sowie Schulungen für neu eingetretene Mitarbeiter des Kunden werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

4.q        DESIGNA zeigt dem Kunden die Fertigstellung der Werkleistung an und fordert den Kunden zur Erklärung der Abnahme im Rahmen einer gemeinsamen Abnahmeverhandlung vor Ort auf. Eine Abnahme erfolgt soweit nicht abweichend vereinbart - binnen 12 Werktagen nach Zugang der Anzeige beim Kunden. Die Abnahme der vertragsgemäß hergestellten Leistung erfolgt im Rahmen einer vom Kunden durchzuführenden Prüfung im Rahmen eines gemeinsamen Abnahmetermins, in dessen Zuge ein Abnahmeprotokoll erstellt wird.

 

4.r         Findet eine Abnahmeprüfung des Kunden nicht binnen der 12-Tages-Frist gem.Ziff. 4.q. statt, so kann DESIGNA den Kunden zur Abnahme der Leistung unter Setzung einer Nachfrist von 7 Werktagen auffordern. Läuft diese Frist ab, ohne dass der Kunde DESIGNA gegenüber die Abnahme ausdrücklich unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, so gilt die Abnahme als erklärt. DESIGNA verpflichtet sich, den Kunden mit dem Aufforderungsschreiben auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Abnahme gilt ferner als erklärt, wenn der Kunde die abzunehmende Leistung in den Echtbetrieb überführt und nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn des Echtbetriebs ausdrücklich die Abnahme verweigert. Etwaige vereinbarte Testbetriebsphasen bleiben hiervon unberührt.

 

 

5        Nutzungsrechte für Softwareprogramme

5.a        Soweit DESIGNA dem Kunden von DESIGNA hergestellte Software überlässt, gewährt DESIGNA dem Kunden zu den nachstehenden Bedingungen und aufschiebend bedingt durch vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der in der jeweiligen Auftragsbestätigung bezeichneten Software für den vereinbarten Verwendungszweck und für die vereinbarte Dauer. Sämtliche anderen Rechte, verbleiben bei DESIGNA. Der Kunde erwirbt daher durch Zahlung der Vergütung lediglich das Recht der Nutzung der Software für den vereinbarten Verwendungszweck während der Vertragsdauer.

 

5.b        Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software und die zugehörige Dokumentation zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder in anderer Form zu vervielfältigen, zu decodieren, zu dekompilieren oder auf andere Rechner zu transferieren.

 

5.c        Ein von DESIGNA eingeräumtes Nutzungsrecht an Software (Softwarelizenz), die zum Betrieb von Hardware benötigt wird (Firmware oder Betriebssystemsoftware), ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DESIGNA an Dritte übertragbar. Eine Softwarelizenz für Anwendungssoftware ist in keinem Fall übertragbar. Der Kunde darf weder Unterlizenzen erteilen noch die Software durch Vermietung oder andere Überlassungsverträge an Dritte weitergeben.

 

5.d        Kopien von gelieferter Software dürfen nur für Sicherungs- und Archivierungszwecke oder zur Fehlersuche und unter Einschluss des Schutzrechtsvermerks der Originalsoftware angefertigt werden und sind nach Erfüllung ihres Zwecks zu vernichten. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Software und Dokumentationen sowie Vervielfältigungsstücke Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

5.e        Im Falle der Lieferung von Software bzw. der Übertragung von Nutzungsrechten für Programme von Dritten gelten die entsprechenden Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller.Soweit DESIGNA neben der Lieferung von Standardsoftware auch kundenindividuelle Anpassungen an der Software vornimmt (Customizing) bedarf dies einer gesonderten Beauftragung durch den Kunden. DESIGNA erbringt das Customizing nach Maßgabe des individuell erstellten Angebotes zu der darin individuell festgelegten Vergütung.

 

5.f         Im Falle eines Customizings für den Kunden stehen dem Kunden an den vom Customizing betroffenen Softwarebestandteilen die gleichen Nutzungsrechte wie an der Standardsoftware im Übrigen zu. Der Kunde erhält hieran keine weitergehenden Rechte.

5.g        DESIGNA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ergebnisse aus dem beim Kunden durchgeführten Customizing ggf. auch in künftige Standardsoftwareanwendungen aus dem Hause von DESIGNA zu integrieren.

 

5.h        Weitere Vorgaben zu Art und Umfang der vom Kunden erworbenen Nutzungsrechte an der Software ergeben sich aus dem der Überlassung zugrundeliegenden bzw. den die Überlassung ergänzenden Dokumenten, nämlich der Auftragsbestätigung, Kaufvertrag bzw. Kauf & Servicevertrag bzw. dem Systemschein und den zur Auftragsbestätigung korrespondierenden Datenblättern. Darin ist insbesondere die zulässige Höchstzahl von zur Nutzung berechtigten Front Ends und die Information zu den für die Anlage freigeschalteten Softwarepaketen ersichtlich.

 

 

6        CLOUD-Hosting Service

 

6.a        Die unter diesem Ziff. 6 genannten Bestimmungen finden nur Anwendung auf das Vertragsverhältnis, wenn der DESIGNA Cloud-Hosting Service vereinbart wurde.

 

6.b        Wenn der CLOUD-Hosting Service von DESIGNA für das Hosting der Anlage gebucht wurde, sorgt DESIGNA dafür, dass ein im Internet erreichbares DataCenter für die Parametrisierung der Systeme, für das Einlesen der Transaktionsdaten von installierten Geräten (Frontends) und für die Ausgabe von Berichten verfügbar ist. Falls nicht anders vereinbart und im Anhang dieses Vertrags niedergeschrieben, wird für die Nutzung des Systems eine Benutzeranzahl gemäß dem Angebot durch DESIGNA eingerichtet. Das Datacenter befindet sich in Wien.

 

6.c        Werden lizenzpflichtige Softwarefunktionalitäten auf einem Zentralrechner freigeschaltet, so sind diese nur an so vielen Terminals / Arbeitsplätzen gleichzeitig zu verwenden, wie ausdrücklich vereinbart. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zur Software gehörigen Dokumentation bzw. Handbücher. Die jeweils vereinbarte Anzahl angebundener Arbeitsplätze bzw. Zentralrechner darf in keinem Falle überschritten werden.

6.d        Die Cloudleistungen dienen allein dem Hosting der von DESIGNA bereitgestellten Bedienersoftware, mit der ein kundenseitiger Zugriff auf die kundeneigenen Daten des vom Kunden betriebenen Parkhauses ermöglicht wird. Die Bedienersoftware ist eine Standardsoftware welche neben dem CLOUD-Hosting Servcie zur laufenden Nutzung bereitgestellt wird.

 

6.e        Serververfügbarkeit

 

6.e.i          DESIGNA gewährleistet eine Verfügbarkeit des Servers, ihres Netzwerkes sowie der zur Anbindung an das Internet verwendeten Schnittstellen zu 99% im Jahresdurchschnitt, wobei die durch planmäßige Wartungsarbeiten verursachten Ausfallszeiten nicht inkludiert sind

 

6.e.ii         Soweit DESIGNA-Parksysteme des Kunden von Serverausfällen nach Maßgabe dieses Vertrages betroffen sind, bleiben die Parksystemen durch automatisches Schalten in den Notbetrieb grundsätzlich einsatzbereit. Notbetrieb bedeutet, dass bei entsprechenden Serverstörungen bzw. Störungen in der Verbindung zwischen Server und Parkanlage das jeweilige DESIGNA Park-Management-System Server-unabhängig mit den in Abhängigkeit des verwendeten Ticketsystems vorgesehenen Grund-Funktionalitäten weiter arbeitet. Folgende Funktionalitäten sind in einem solchen Fall hingegen nicht verfügbar: Parkhauszählung, Ticket-Validierung an der Ausfahrt, online-Kreditkartenautorisierung, online-Rabattierung, LPR (Kfz-Kennzeichenerfassung), servergebundene Aktivitäten, wie z.B. Kartenabfragen, Stammdatenpflege, Reporting, Bedienung der Anlage und sonstige Funktionen, die auf Interfaces mit Drittpartei-Systemen bzw. Software beruhen.

 

6.e.iii        Das für den Einsatz der vertragsgegenständlichen Leistungen genutzte Netzwerk des Kunden muss von etwaigen weiteren Netzwerken des Kunden durch geeignete Virenschutzmaßnahmen/Firewall nach dem Stand der Technik getrennt sein. Im vertragsgegenständlichen DESIGNA Parkmanagementsystem-Netzwerk dürfen – ohne vorherige ausdrückliche Freigabe - keine nicht von DESIGNA hergestellten, gelieferten oder autorisierten Geräte eingebunden werden. Dies gilt für beide Richtungen des Datenaustausches mit der Virtuellen Maschine (VM).

 

6.f         In den Jahresgebühren enthalten sind alle für den CLOUD-Service notwendigen internen Servicearbeiten von DESIGNA für die Funktion und Verfügbarkeit des Dienstes. In den genannten Preisen nicht enthalten sind die kundenseitigen Kosten zur Nutzung von Übertragungseinrichtungen und Verbindungsentgelte sowie die Bereitstellung und Einrichtung der benötigten VPN (IPSEC) fähigen Firewalls und Router auf Seite des Parksystems. Bei Bedarf kann der von DESIGNA zertifizierte Lieferant „Anexia Deutschland GmbH“ konsultiert werden.

 

 

7        Wartung der Softwareprogramme

 

7.a        Die nachfolgenden Bestimmungen unter Ziff. 7 zur Wartung der Softwareprogramme gelten ausschließlich für den Fall, dass zwischen den Vertragsparteien ein entsprechende Serviceleistungen im Kauf & Servicevertrag vereinbart wurden. Sämtliche Leistungen nach diesem Abschnitt werden nur während der Supportzeiten gemäß 7.e.iii. erbracht.

 

7.b        Insoweit ein Vertrag beinhaltend Softwareservices zwischen dem Kunden und DESIGNA abgeschlossen wird, hat der Kunde gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen ein Recht auf Support und Wartung der Softwareprogramme. Beauftragt der Kunde gesondert eine Installation der Softwareupdates durch DESIGNA, erfolgt dies nur gegen gesonderte Vergütung. Die Wartung der Softwareprogramme erfolgt zu der im Vertrag enthaltenen Wartungspauschale. DESIGNA wird während der Laufzeit des Vertrages dafür Sorge tragen, dass die Unterstützungsleistungen nach Ziff. 7.d bis 7.f durch angemessen qualifiziertes Personal und mit angemessener Sorgfalt und sachgerecht durchgeführt werden. Die Arbeiten erfolgen während der Geschäftszeiten von DESIGNA durch Fernwartung. DESIGNA kann nach ihrer Wahl Supportleistungen auch in den Geschäftsräumen des Kunden ausführen.

 

7.c        Sofern mit Bereitstellung einer aktualisierten oder geänderten Version eine dauerhafte Einschränkung der Funktionalitäten oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird DESIGNA dies dem Kunden spätestens vier Wochen vor Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Widerspricht der Kunde einer Änderung nicht in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung vorgenommen und die Software in der geänderten Fassung Vertragsbestandteil. DESIGNA wird den Kunden bei jeder Ankündigung entsprechender Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Folgen des Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.

7.d        Fehlerbehebung (Bug-fix Service)

 

7.d.i          Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung in der jeweils gültigen Fassung abweichendes, reproduzierbares Verhalten aufweist. Eine Beseitigung des Fehlers erfolgt durch Einspielen eines Bug-fix, durch ein Softwareupdate oder durch eine angemessene Ausweichlösung.

 

7.d.ii         Erkannte Fehler sind von DESIGNA in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist DESIGNA solange befreit, sofern die Fehlerbehebung aufgrund einer unterlassenen Mitwirkungshandlung des Kunden nach Ziff. 7.g erforderlich ist und der Kunde diese unterlässt.

 

7.d.iii        DESIGNA ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung von Supportleistungen zu beauftragen, ohne dass es einer Zustimmung des Kunden hierzu bedarf.

 

 

7.e        Bereitstellung eines Helpdesk

 

7.e.i          DESIGNA stellt für die Entgegennahme von Supportfragen und für Unterstützungsleistungen während der vereinbarten Zeiträume (Sommersaison, Wintersaison, Veranstaltungsbetrieb oder Ganzjahresbetrieb gemäß geltenden Vertrag) eine zentrale E-Mail-Adresse und Telefonnummer bereit.

7.e.ii         DESIGNA wird innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Kunden Auskunft geben.

 

7.e.iii        Die Klassifizierung von Supportanfragen erfolgt nach einer Unterteilung in drei Dringlichkeitsstufen (3=niedrig, 2=mittel, 1=hoch). Betriebsverhindernde Mängel sind der Dringlichkeitsstufe 1 zugeordnet. Schwerwiegende Fehlfunktionen, die jedoch einen Betrieb noch zulassen der Dringlichkeitsstufe 2 und alle weiteren Anfragen der Dringlichkeitsstufe 3. Bei Anfragen der Dringlichkeitsstufe 1 und 2 stellt DESIGNA eine Reaktionszeit auf die eingehenden Mangelmeldungen von einem Arbeitstag (innerhalb der üblichen Bürozeiten Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich) und in den übrigen Zeiten von drei Arbeitstagen, beginnend jeweils mit Benachrichtigung durch den Kunden, sicher. Die Bearbeitung von Anfragen auf Ebene der Dringlichkeitsstufe 3 erfolgt in angemessener Zeit.

 

7.e.iv        Die Unterstützungsleistungen umfassen eine Anwendungsberatung per Telefon oder E-Mail sowie Hilfestellung bei Störungen, die sich aus der Nutzung der Produkte durch den Kunden ergeben und können ausschließlich vom entsprechend geschulten Personal des Kunden in Anspruch genommen werden.

 

7.e.v         Verlagerungen von Tätigkeiten des täglichen Betriebs für Services sind nicht im Leistungsumfang der Softwarewartung inkludiert und werden gesondert berechnet (z.B. Anlage eines neuen Tarifes, Umkonfiguration eines Zugangskontrollsystems etc.).

 

7.f         Software Update Service

 

7.f.i           DESIGNA gibt im Rahmen ihrer Unterstützungsleistungen unterschiedliche Releases für ihre Softwareprogramme heraus. Update-Leistungen beinhalten die Bereitstellung von neuen Releases im ursprünglichen Funktionsumfang.

 

7.f.ii          DESIGNA ist nicht verpflichtet, Software-Upgrades (d. h. neue Versionen, Releases oder Inline-Releases) zu liefern, sofern in einer separaten Sondervereinbarung (z.B. Vertrag beinhaltend Softwarewartung) nicht die Lieferung von Upgrades oder die Zahlung von Upgrade-Gebühren festgelegt ist.

 

 

8        Mitwirkungspflichten des Kunden

 

8.a.i          Für eine schnelle und erfolgreiche Bearbeitung von Fehlermeldungen richtet der Kunde diese unter Angabe seiner Vertragsnummer und einer Fehlerbeschreibung an DESIGNA.

 

8.a.ii         Der Kunde verpflichtet sich die Anleitungen und Instruktionen von DESIGNA zu befolgen und alle zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um DESIGNA die Ausführung von Service und Wartung zu ermöglichen, DESIGNA mit Informationen, Unterstützung, Materialien und Zugang zu Betriebsmitteln zu versorgen, soweit dies erforderlich und zumutbar ist, unverzüglich alle bereitgestellten Service Packs und Hotfixes zu installieren und alle Betriebsmittel, Telefonlinien, Internetzugänge, Kommunikationsschnittstellen und Hardware zu beschaffen, installieren oder aufrecht zu erhalten, die für die Nutzung des Produktes von DESIGNA erforderlich sind.

 

8.a.iii        Der Kunde hat für die Verwendung der für ihn lizenzierten Produkte ausreichend qualifiziertes und geschultes Personal einzusetzen.

 

8.a.iv        Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die sich aus der DSGVO ergebenden eigenen Pflichten (vgl. 9 und die Security Policy) oder solche n, die sich durch den Vertrag ergeben, zu erfüllen. Sollte DESIGNA diesbezüglich von einem Dritten in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Kunde DESIGNA insoweit von allen Ansprüchen freizustellen, es sei denn er hat die vorangegangenen Verletzungshandlungen nicht zu vertreten.

 

8.a.v        Der Kunde ist verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten sowie eine online Verbindung zur Ferndiagnose und Fernwartung kostenlos für die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen zur Verfügung zu stellen und DESIGNA im zumutbaren Rahmen diesbezüglich zu unterstützen.

 

 

9        Ziff.Laufzeit und Verrechnung von Service- und Wartungsleistungen

 

9.a.i          Service- und Wartungsleistungen werden mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren vereinbart. Danach verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils 12 Monate, sofern nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zu dem jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird. Die Gesamtlaufzeit des Kauf & Servicevertrages darf die maximale Dauer von neun Jahren (auch nicht durch automatische Fortführung) nicht übersteigen. Eine darüberhinausgehende Laufzeit bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

 

9.a.ii         Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, insbesondere wenn

>         über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrages vorliegen – soweit gesetzlich zulässig;

>         eine Vertragspartei ihre Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung auf schriftliche Aufforderung der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessen Frist beendet wird;

 

9.a.iii        Die Vergütung für die Wartung wird monatlich jeweils zu Beginn des Abrechnungsmonats in Rechnung gestellt.

 

9.b        Preisanpassungen für laufende Gebühren wie für jährliche Nutzungsrechte an Software und für Wartungs- und Supportleistungen

 

9.b.i          Hat sich der vom Statistischen Bundesamt Deutschland (DESTATIS) verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI, 2023 = 100) seit Vertragsschluss oder dem Datum der letzten Anpassung um mehr als 5% nach oben oder unten verändert, kann jeder Vertragspartner eine angemessene Anpassung der geschuldeten Geldleistung verlangen. Sollte der oben bezeichnete Index nicht mehr veröffentlicht werden, so erfolgt die Wertsicherung nach dem an dessen Stelle tretenden, zumindest annähernd den gleichen wirtschaftlichen Effekt gewährleistenden Index oder einer solchen Wertsicherungsklausel.

 

9.b.ii         Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung einer Wartungsleistung beauftragten Personen von DESIGNA werden gesondert berechnet oder per vorab vereinbarter Reisekostenpauschale festgelegt. (Hotelkategorie: 3 Sterne, Bahnklasse: 2, Kilometergeld: für Autofahrten, Flug: Economy, bei Überseeflügen Premium Economy).

 

9.b.iii        In den Pauschalkostenbeiträgen nicht inkludiert sind Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind, individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen und Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern, die Beseitigung von Fehlern, die durch unsachgemäße Behandlung, durch Unterlassung von vorgeschriebenen Maßnahmen wie Datensicherungen oder durch Dritte entstanden sind und Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.

 

9.b.iv        DESIGNA wird von allen Service- und Wartungsverpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung von DESIGNA von Mitarbeitern des Kunden oder Dritten versucht oder durchgeführt werden, es sei denn, diese Änderungen stehen in keinem Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen von DESIGNA. Dies gilt entsprechend für vertragswidrige Nutzungen der Softwareprogramme.

 

 

10      Ticket- und Zubehörlieferung

 

10.a      Von DESIGNA hergestellte Druckunterlagen wie Schriftsätze, Druckplatten, Lithografien, fotografisch hergestellte Filme und Platten, Stanzformen und andere für den Produktionsprozess beigestellte Arbeitsbehelfe bleiben das unveräußerliche Eigentum von DESIGNA, auch wenn der Kunde dafür teilweisen oder gänzlichen Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für Arbeitsbehelfe, die im Auftrag von DESIGNA von einem anderen Unternehmen beigestellt wurden.

 

10.b      DESIGNA gewährleistet eine einwandfreie Verwendbarkeit der gelieferten Tickets auf den Ausgabegeräten und Lesern. Die Bestimmungen hinsichtlich Lagerung und empfohlener Lebensdauer der jeweiligen Produkte sind zu beachten. Tickets und Chipkarten unterliegen bei Lagerung und Verwendung Alterungseffekten. DESIGNA empfiehlt die sorgfältige Prüfung der jeweiligen Einsatzbedingungen, wobei folgende Richtwerte für die Lebensdauer nicht überschritten werden sollen:

>         Barcodetickets:           3 Tage 

>         Oneway Cards            30 Tage           

>         SmartCard lite             6 Monate         

>         Reusable SmartCards  24 Monate

Innerhalb einer oder zwischen verschiedenen Lieferungen können produktions- und materialbedingt Farbabweichungen auftreten. Andrucke und Mustertickets sind daher für die tatsächlichen Farben der gelieferten Tickets nur annähernd verbindlich. Tickets aus Kunststoff sind in einem Umgebungstemperaturbereich von -20°C bis +50°C weitgehend bruch- und reißfest. Hinweise zu zulässigen Lagerfristen und Lagerbedingungen sind auf der Verpackung aufgedruckt.

 

10.c      Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der bestellten Auflage bei Druckerzeugnissen sind gegen Berechnung vom Kunden anzuerkennen. DESIGNA behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen. Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Kunde in den von ihm als druckreif bezeichneten Abzügen übersehen hat, kann DESIGNA nicht haftbar gemacht werden. Telefonisch oder telegrafisch angeordnete Satzänderungen werden von DESIGNA ohne Haftung für Richtigkeit durchgeführt. Dem Kunden wird dringend empfohlen, Änderungen in einem Freigabeprozess in Textform zu beauftragen. Auftragsorder, die als kundenspezifische Produktion gefertigt werden, können ab Auftragsbestätigung nicht geändert werden und müssen mengenmäßig komplett abgenommen werden.

 

10.d      Die Gewährleistungsfrist bei Tickets ist mit der auf der Verpackung gekennzeichneten zulässigen Lagerfrist begrenzt, beträgt jedoch längstens zwei Jahre. Innerhalb der Gewährleistungsfrist leistet DESIGNA unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach eigener Wahl durch Instandsetzung oder Neulieferung der Ware Gewähr. Mängelrügen sind jedenfalls unverzüglich nach Auftreten des Mangels schriftlich unter Beschreibung des Mangels und Beifügung von Mustern der beanstandeten Ware zu erheben. Ersetzte Ware geht in jedem Fall in das Eigentum von DESIGNA über. Dies gilt auch für den Fall, dass die von DESIGNA gelieferten Tickets für eine Verwendung auf Systemen vorgesehen sind, die nicht von DESIGNA geliefert wurden und diese Tickets vergleichsweise überdurchschnittlich oft Funktionsfehler bei der Ausgabe an den Ausgabegeräten oder bei der Verwendung an den Lesegeräten aufweisen und diese Fehler eindeutig auf mangelhafte Qualität der gelieferten Tickets zurückzuführen sind. Erbringt DESIGNA innerhalb angemessener Frist den Nachweis, dass allfällige Funktionsfehler nicht auf mangelhafte Qualität der gelieferten Tickets zurückzuführen sind, entfallen die vorstehend angeführten Verpflichtungen.

 

10.e      Reklamationen hinsichtlich Druckfehlern oder Liefermengen sind binnen acht Tagen nach dem Empfang der Waren in Textform zu erheben. Beanstandete Stücke sind bis zur Reklamationserledigung aufzubewahren und auf Aufforderung an DESIGNA oder einem von dieser benannten Dritten, auf Kosten und Gefahr des Kunden in der Originalverpackung einzusenden.

 

10.f       Das Urheberrecht an und das Recht der Vervielfältigung von eigenen Entwürfen verbleibt bei DESIGNA. Für das Vervielfältigungsrecht aller vom Kunden beigestellten Druckvorlagen oder bestellten Druckbilder, Schriftzüge oder -arten etc. ist dieser allein verantwortlich. Insoweit DESIGNA selbst Inhaberin der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Kunde mit der Abnahme der Lieferung nur das Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§ 17 Urheberrechtsgesetz); im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand von DESIGNA unberührt. DESIGNA steht das ausschließliche Recht zu, die von ihr hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, Filme u. ä.) und Druckerzeugnisse zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. DESIGNA ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Kunden das Recht zusteht, die von ihm beigestellten Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Kunden alle jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Kunde verpflichtet sich, DESIGNA gegenüber allen Ansprüchen, die insoweit von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, freizustellen, es sei denn, der Kunde hat die zugrunde liegenden Rechtsverletzungen nicht zu vertreten. DESIGNA muss solche Ansprüche dem Kunden unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Kunde auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse von DESIGNA dem Verfahren bei, so ist DESIGNA berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Kunden ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos zu halten.

 

10.g      DESIGNA ist zum Aufdruck ihres Firmennamens oder ihrer Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Druckerzeugnisse auch ohne spezielle Bewilligung des Kunden berechtigt.

 

 

11      Rügepflichten, Gewährleistung und Haftung

 

11.a      DESIGNA leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Die Regelung nach § 924 Satz 2 ABGB, nach der bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war, wenn dieser binnen sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt, wird abbedungen, sodass der Kunde das Vorhandensein des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen hat. Das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Lieferung, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind daher vom Kunden zu beweisen.

 

11.b      Die Gewährleistung beginnt mit Lieferung oder – wenn die Inbetriebnahme vertraglich vereinbart ist – mit Erklärung der Betriebsbereitschaft durch DESIGNA. Nur wenn keine gesonderte Erklärung der Betriebsbereitschaft durch DESIGNA erfolgt, beginnt die Gewährleistung mit der Inbetriebnahme durch den Kunden.

 

11.c      Für Mängel an unbeweglichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht längere Gewährleistungsfristen zwingend vorschreiben.

 

11.d      Für Mängel, an beweglichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. DESIGNA leistet Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatz. Reparaturen vor Ort sind im Gewährleistungsumfang nicht eingeschlossen, ausgenommen diese Leistung ist im Vertrag ausdrücklich ausbedungen. Für ersetzte Teile gelten die oben genannten Gewährleistungsfristen.

 

11.e      Für ordnungsgemäß und fristgerecht gerügte Mängel kommt DESIGNA nach ihrer Wahl durch Ersatzlieferung (Austausch der Ware) oder Verbesserung (Nachbesserung, Austausch des Fehlenden) auf. Ein Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung besteht nur, wenn nach DESIGNA‘ Entscheidung Verbesserung und Ersatzlieferung nicht erfolgen können bzw. unmöglich sind oder für DESIGNA mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder Verbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind, wobei ein Anspruch auf Wandlung weiters voraussetzt, dass es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt. Bei geringfügigen Mängeln entscheidet DESIGNA, ob Verbesserung oder Preisminderung erfolgt.

 

11.f       Gewährleistungsbeschränkung: Die Geräte einschließlich dazugehöriger Software dürfen vom Kunden nur laut den Gebrauchsanweisungen, Bedienungsanleitungen und Lizenzbestimmungen betrieben werden. Bei unsachgemäßem Einsatz, unsachgemäßer Aufbewahrung und Pflege und Wartung bzw. Reparatur durch andere als autorisierte Vertragshändler von DESIGNA verfällt der Gewährleistungsanspruch und ist jegliche Haftung von DESIGNA für daraus resultierende Schäden ausgeschlossen. DESIGNA übernimmt keine Gewähr für Mängel und Störungen aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs oder Verwendung nicht approbierter Materialien durch den Kunden oder Dritte, mangelnde oder fehlerhafte Bedienung und Pflege sowie für natürliche Abnutzung.

 

11.g      Geringfügige Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit, der Farbtöne, der Konstruktion oder Software gelten im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen nicht als Mangel und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

 

11.h      Störungen und Defekte aufgrund mangelhafter und/oder instabiler Vorleistungen, insbesondere Energieversorgungen, Netzwerke, etc. sind von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen gänzlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt bei nicht autorisierten Änderungen oder Eingriffen in den Vertragsgegenstand.

 

11.i       Grundsätzlich liefert DESIGNA an den Kunden Neuteile aus. Für bestimmte Ersatzteile sind alternativ preislich reduzierte, werksüberholte Austauschteile (R-Teile) verfügbar und werden als solche angeboten. Bezieht der Kunde R-Teile für den Austausch eines beschädigten Teiles, ist er verpflichtet, das beschädigte Teil (D-Teil) innerhalb von 30 Tage an DESIGNA zurückzuliefern. Die vergünstigten Konditionen für R-Teile sind nur möglich aufgrund der kontinuierlichen Rücksendung von D-Teilen durch den Kunden. Wird nach Rücklieferung bei der Begutachtung durch DESIGNA festgestellt, dass eine wirtschaftliche Aufarbeitung des eingelieferten Teiles möglich ist, kauft DESIGNA das D-Teil an und schreibt dem Kundenkonto den Betrag gemäß jeweils aktueller und dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung zu stellen der DESIGNA-Preisliste gut. Liefert der Kunde keine D-Teile an DESIGNA zurück oder sind die eingelieferten D-Teile zum überwiegenden Anteil unter wirtschaftlichen Aspekten nicht aufzuarbeiten, hat DESIGNA das Recht, den Kunden jederzeit mit Wirkung für die Zukunft von der Bezugsmöglichkeit von R-Teilen auszuschließen.

 

11.j       Rügefrist: Der Kunde hat die Ware nach §§ 377 ff UGB zu untersuchen und offenkundige Mängel einschließlich Transportschäden, Unvollständigkeit der Waren, Abweichungen von der Auftragsbestätigung und Falschlieferungen unter Angabe der konkreten Beanstandung binnen drei Tagen ab Inbetriebnahme zu rügen. Kommt der Kunde dieser Untersuchungs- und Rügepflicht nicht innerhalb dieser Frist nach, verliert er das Gewährleistungsrecht, das Recht auf Schadenersatz sowie das Recht, einen Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware geltend zu machen. Bei offenkundigen Mängeln beginnt diese Frist mit dem Tag der Inbetriebnahme und bei versteckten Mängeln mit dem Tag, an dem der Mangel entdeckt wurde oder aufgrund von Fahrlässigkeit unentdeckt blieb. Versteckte Mängel sind innerhalb derselben Frist ab ihrem Hervorkommen jeweils qualifiziert und schriftlich unter Angabe der konkreten Mängel zu rügen, widrigenfalls sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen.

 

11.j.i         DESIGNA haftet nicht für Leistungsunterbrechung auf Grund von höherer Gewalt. Für sonstige Leistungsunterbrechungen haftet DESIGNA nur in dem Ausmaß, als diese die zulässigen Ausfallzeiten gemäß Ziff. 6.e.i. maßgeblich überschreiten.

 

11.j.ii        Wird DESIGNA durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar geworden sind, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Gefahren durch kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, nicht vorhersehbare, fehlende oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten oder aus anderen gleichartigen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung der Lieferverpflichtung gehindert, so ruht die Lieferverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang ihrer Wirkung. DESIGNA hat den Kunden unverzüglich in Schriftform darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung eingetreten ist.

 

11.j.iii       Ist das Ruhen der Leistungsverpflichtung für den Kunden nicht zumutbar, ist dieser nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

12      Spezielle Regelungen zur Gewährleistung für Software

 

12.a      Unbeschadet der Anwendbarkeit von Ziff. 11 enthalten die nachfolgenden Absätze spezielle Regelungen für Software. Diese gelten stets ergänzend, auch und insbesondere für von DESIGNA überlassene Software, die auf von DESIGNA gelieferter Hardware vorinstalliert ist.

 

12.b      DESIGNA gewährleistet, dass die Software den vertraglich vereinbarten Vorgaben entspricht, frei von Rechten Dritter ist und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit gegenüber diesen Vorgaben aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

 

12.c      Treten bei Nutzung der Software Fehler auf, hat der Kunde dies unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen in Textform bei DESIGNA zu melden. Der Kunde hat DESIGNA im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen und soll - soweit möglich - Fehler reproduzierbar und schlüssig darlegen.

 

12.d      DESIGNA ist nach Eingang der Fehlermeldung zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Diese erfolgt nach Wahl von DESIGNA durch Bereitstellung eines Datenträgers mit einer fehlerbereinigten Version, durch Zurverfügungstellung eines für die Problembehebung geeigneten Work-Arounds (soweit für den Kunden nicht unzumutbar) oder Onlineübertragung einer fehlerbereinigten Version. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert DESIGNA die Nacherfüllung oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung oder, wenn die Nutzungseinschränkung im Hinblick auf die Gesamtleistung für den Kunden unzumutbar ist, Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

 

12.e      Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Software entfallen, soweit der Kunde ohne Zustimmung von DESIGNA die betroffene Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Programmänderungen verursacht worden sind.

 

12.f       DESIGNA haftet nicht für Fehler und Schäden, die durch unsachgemäße oder nicht vertragsgemäße Nutzung der Software verursacht worden sind.

 

12.g      Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet DESIGNA nach Maßgabe der allgemeinen Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 13 nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre und nur in dem Umfang, wie ein Schaden bei Treffen solcher angemessenen Datensicherungsmaßnahmen eingetreten wäre.

 

12.h      Axess haftet nicht für Störungen der Abrufbarkeit der auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz abgelegten Daten im Internet oder des sonstigen Zugriffs auf den Server, die ihre Ursachen nicht im Server bzw. Netzwerk von Axess einschließlich der Schnittstelle zum Internet haben, wie insbesondere Störungen auf Grund des Ausfalls von Leitungen oder Netzwerken anderer Betreiber.

 

 

13      Schadenersatz

 

13.a      DESIGNA haftet für Schäden, die durch DESIGNA, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die gesetzliche Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die DESIGNA eine Garantie übernommen hat und die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf einen Betrag in Höhe von € 100.000,- je Schadensfall beschränkt. DESIGNA hält in Höhe von mindestens € 1 Mio. eine entsprechende Deckung für eine Betriebshaftpflichtversicherung vor. Eine weitergehende Haftungs-höchstsumme bedarf einer neuen Kalkulation und entsprechender gesonderter Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern.

 

13.b      Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden gegen DESIGNA beträgt ein Jahr. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von DESIGNA und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie nach Ziff. 13.a S. 2 gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

 

14      Zahlung

 

14.a      Preise und Zahlungsziele ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung und sind netto, unverzollt und unversteuert ab Werk zu verstehen. DESIGNA kann für die Sicherstellung der Zahlungen eine Bankgarantie anfordern. Wurde keine andere Währung vereinbart, so sind die Zahlungen in EURO zu tätigen.

 

14.b      Soweit nicht anders festgelegt, gelten als Zahlungstermine: 30% des Auftragswertes bei Auftragserteilung, 60% des Auftragswertes bei Lieferbereitschaft und 10% des Auftragswertes 30 Tage nach Lieferung.

 

14.c      Die von DESIGNA gelegten Rechnungen sind 10 Tage ab Rechnungszugang spesenfrei und ohne jeden Abzug fällig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden unter Berechnung aller damit verbundenen Spesen nur bei gesonderter Vereinbarung, jedenfalls aber nur zahlungshalber entgegengenommen. Im Fall des Zahlungsverzuges, der vereinbarten oder tatsächlich gewährten Stundung werden Mahngebühren in Höhe von je EURO 15,00 vereinbart.             

 

14.d      Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als vier Wochen in Verzug, so ist DESIGNA für die Dauer der Verzögerung von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen, aber auch Gewährleistungsverpflichtungen und sämtlichen sonstigen Verpflichtungen befreit.

 

14.e      Zahlungen gelten als erfolgt, wenn der aushaftende Betrag auf einem der in unseren Rechnungsformularen angeführten Konten eingegangen ist.

 

14.f       Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.

 

14.g      Sofern im Vertrag eine Vereinbarung zu Sicherheiten getroffen wurde ist DESIGNA verpflichtet, die DESIGNA zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DESIGNA.

 

 

15      Eigentumsvorbehalt

 

15.a      DESIGNA behält sich an der von ihr gelieferten Sache bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden zustehenden Ansprüche das Eigentum vor.

 

15.b      Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum Eigentumserwerb als Eigentum der DESIGNA ausdrücklich zu kennzeichnen.

 

15.c      Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere hat er sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

15.d      Der Kunde ist außerdem verpflichtet, Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum unter Hinweis auf die Rechte von DESIGNA abzuwehren und DESIGNA unverzüglich zu unterrichten.

 

15.e      Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, DESIGNA die Waren und die überlassenen Softwareprodukte auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Die Rückgabeaufforderung von DESIGNA gilt jedoch nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn DESIGNA dies ausdrücklich schriftlich erklärt. DESIGNA ist berechtigt, ihr Vorbehaltseigentum an den Waren und die Nutzungsrechte an überlassenen Softwareprodukten anderweitig freihändig zu verwerten, wobei der Erlös auf ihre Forderung gegen den Kunden anzurechnen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges ist DESIGNA darüber hinaus berechtigt, künftige Lieferungen/Leistungen gleich welcher Art nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.

 

 

16      Schlussbestimmungen

 

16.a      Die AGB gelten, insoweit nicht im Vertrag gesondert und anderslautende Festlegungen getroffen sind. Nebenabreden, Erweiterungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen und gelten mit dem Abschluss des Vertrages einvernehmlich als abbedungen.

 

16.b      Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keinerlei Geltung. Aus dem Schweigen zu solchen abweichenden Geschäftsbedingungen kann keine Zustimmung von DESIGNA geschlossen werden.

 

16.c      Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen der Gültigkeit dieser AGB vor. Rechtsunwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind durch die Vereinbarung neuer, der rechtsunwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst ähnlichen rechtswirksamen Bestimmungen zu ersetzen.

 

16.d      Der Kunde wird eine zulässige Überlassung oder Veräußerung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon an Dritte nur unter Beachtung von und in Übereinstimmung mit gesetzlichen Exportverboten und Exportbeschränkungen durchführen.

 

16.e      Die Vertragspartner verpflichten sich zur zeitlich unbefristeten Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen. „Vertrauliche Informationen“ sind insoweit sämtliche mündlich, schriftlich, auf Datenträgern oder in sonstiger Weise dem jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachte Informationen, die mit der Bezeichnung „vertraulich“ gekennzeichnet sind, ohne weiteres als geheimhaltungsbedürftig zu erkennen sind und/oder jedwede Informationen, die ein ordentlicher Kaufmann als schützenswert für das die Informationen innehabende Unternehmen ansehen wird. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung entfällt für solche Informationen, die dem informierten Vertragspartner vor dem Zeitpunkt der Information bekannt waren, und welche der informierte Vertragspartner frei und ohne Geheimhaltung benutzt hat; vor oder nach dem Zeitpunkt der Information von einem berechtigten Dritten zum Zweck der freien Benutzung und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung zugänglich gemacht worden sind; oder der Öffentlichkeit vor dem Zeitpunkt der Information bekannt oder allgemein zugänglich waren; oder der Öffentlichkeit ohne Verletzung der vorliegenden Bestimmungen zum oder nach dem Zeitpunkt der Information bekannt oder allgemein zugänglich wurden. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung entfällt ferner im Falle richterlicher/behördlicher Verpflichtungen zur Offenbarung der Information; in diesem Fall jedoch nur im erforderlichen Umfang gegenüber dem jeweiligen Gericht bzw. der Behörde.

 

16.f       Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

 

16.g      Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über bzw. verpflichten sich die Vertragspartner zur rechtswirksamen Übertragung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf Rechtsnachfolger.

16.h      Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

16.i       Für alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, ist das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg (Österreich). DESIGNA ist dessen ungeachtet auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

 

16.j       Vertragssprache ist nach Wahl von DESIGNA entweder Deutsch und/oder Englisch. Ungeachtet etwaiger Übersetzungsfassungen dieser AGB gilt im Falle von etwaigen Unklarheiten bzw. Widersprüchen der übersetzten Fassung zur deutschen Fassung ausschließlich die deutsche Originalfassung.

 

 

Security Policy

vom 22/08/2022

1    Präambel

Gegenstand, Umfang, Art und Zweck der Datenverarbeitung ergeben sich aus der Geschäftsbeziehung auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages und ersetzen alle diesbezüglichen früheren Vereinbarungen. Diese Sicherheitsmaßnahmen ergänzen den zwischen dem Kunden und DESIGNA geschlossenen Vertrag, soweit er sich auf die Verarbeitung von Kundendaten bezieht, und gelten als dessen Bestandteil. DESIGNA gewährleistet die folgenden IT-Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Kundenbeziehung.

2      Allgemeine technische und organisatorische Maßnahmen

DESIGNA ergreift stets alle für die Verarbeitung der übermittelten Daten in den Datenverarbeitungssystemen erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit der DSGVO und gewährleistet, dass die interne Organisation so gestaltet ist, dass sie den Anforderungen des Datenschutzes entspricht. Die folgenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, wo der Server gehostet wird.

2.1       Kontrolle des Verwendungszwecks:

Durch die folgenden Maßnahmen wird sichergestellt, dass die für unterschiedliche Zwecke erhobenen Daten getrennt verarbeitet werden:

  • Softwarebasiert (z.B. Kundentrennung)
  • Trennung durch Zugriffsregelung (Datenbankprinzip)
  • Trennung von Test- und aktuellen Daten
  • Trennung von Test- und laufenden Systemen (Technik, Programme)

2.2       Pseudonymisierung

Soweit für die jeweilige Datenverarbeitung möglich, werden die primären Identifikationsmerkmale der personenbezogenen Daten in der jeweiligen Datenanwendung entfernt und separat gespeichert.

2.3       Eingabekontrolle:

Es ist gewährleistet, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder aus diesen entfernt werden. DESIGNA wird zu diesem Zweck Eingaben/Logfiles dokumentieren bzw. aufzeichnen.

>> Designa Firmenzentrale im Faluner Weg 3, 24109 Kiel

  • Protokollierung in ERP-System

>> DESIGNA CLOUD

  • Datenbanktracing 4 Wochen rückverfolgbar

 

2.4       Privacy by Design & Privacy by Default

Durch entsprechende Voreinstellungen im Rahmen der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist sichergestellt, dass grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweils angegebenen Verarbeitungszweck erforderlich ist.

  • Personenbezogene Daten werden nur dann erhoben, wenn sie für die Abwicklung des Kaufvertrages (z.B. Dauerkarten, etc.) notwendig sind.
  • Das Setzen von Cookies in DESIGNA Webshops ist nur mit Zustimmung des Nutzers möglich
  • Die Nutzung der personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken ist nur mit aktiver Zustimmung des Nutzers zulässig

3      Technische und organisatorische Maßnahmen bei Cloud-Hosting durch DESIGNA

Wird über den Vertrag die Leistung des CLOUD-Hosting Service bezogen, so ist sichergestellt, dass Sicherheitsbereiche und der Kreis befugter Personen bzw. Zutrittsberechtigungen festgelegt, Zugangswege entsprechend abgesichert, sowie Datenträger kontrolliert und gesichert aufbewahrt werden. Die folgenden Maßnahmen gelten nur, wenn der Server von DESIGNA gehostet wird.

3.1 Zutrittskontrolle:

Unbefugten ist der Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, in denen Daten verarbeitet werden untersagt. Die Rechnerräume befinden sich in einem Bürogebäude, das als erdbebensicher eingestuft ist. Nur Mitarbeiter der IT, Facility und der Geschäftsleitung haben Zugang zu den Räumlichkeiten. Die Zutrittskontrolle wird durch die folgende Maßnahme gewährleistet:

>> Designa Firmenzentrale im Faluner Weg 3, 24109 Kiel Schlüssel für Serverraum nur in IT-Abteilung, gesonderter Schlüsselkreis

  • Videoüberwachung der Serverräume
  • Zutritt zu Gebäuden nur mit Schlüssel/Chipkarte, Alarmanlage

Die Anwesenheit in der Sicherheitszone wird registriert. Nicht autorisiertes Personal und betriebsfremde Personen (Servicetechniker, Berater, Reinigungspersonal, etc.) dürfen die Räume nur in Begleitung von autorisierten Personen betreten. Die Zutrittskontrolle wird durch folgende weitere organisatorische/technische Maßnahmen unterstützt:

 

>> DESIGNA CLOUD

  • Zutritt nur für befugte Personen mit Collocation-Ausweis
  • Videoüberwachung

3.1       Zugangskontrolle:

Eine Nutzung der Datenverarbeitungssysteme durch Unbefugte wird durch folgende Maßnahmen verhindert:

>> Designa Firmenzentrale im Faluner Weg 3, 24109 Kiel

  • Kennwörter müssen Komplexität entsprechen
    • muss aus den 4 Kategorien Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen mindestens 3 verwenden und
    • darf weder den Kontonamen noch mehr als 2 aufeinanderfolgende Zeichen des Klarnamens des Benutzers enthalten.
    • Kennwortchronik 1 gespeichertes Kennwort
  • Das Konto wird nach 30 erfolglosen Versuchen für 30 min gesperrt
  • Systeme mit WIN10 werden mit Bit-Locker verschlüsselt
  • Netzwerkdosen sind durch MAC Adresssicherheit geschützt (bei unbekannten Geräten wird der Anschluss gesperrt und kann nur durch einen Admin freigegeben werden.
  • Mobiler Zugriff auf Exchange Postfächer ist nur durch Freigabe der Administratoren möglich

Jede berechtigte Person hat ein eigenes, nur ihr bekanntes Passwort, das in regelmäßigen Abständen geändert werden muss. Über alle Aktivitäten an der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsanlage werden automatische Protokolle (Logfiles) erstellt. Die Nutzung von Datenverarbeitungssystemen mit Hilfe von Geräten zur Datenübertragung durch Unbefugte wird durch folgende Maßnahmen verhindert:

 

>> DESIGNA CLOUD

  • Kennwörter müssen Komplexität entsprechen
    • muss aus den 4 Kategorien Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen mindestens 3 verwenden und
    • darf weder den Kontonamen noch mehr als 2 aufeinanderfolgende Zeichen des Klarnamens des Benutzers enthalten.
    • Kennwortchronik 1 gespeichertes Kennwort
  • Das Konto wird nach 30 erfolglosen Versuchen für 1 min gesperrt
  • Zugriffe auf das Netzwerk nur durch VPN/MPLS

3.2       Zugriffskontrolle:

Es wird sichergestellt, dass die zur Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage berechtigten Personen ausschließlich auf ihre zugriffsberechtigten Daten zugreifen können und dass Daten während der Verarbeitung, Nutzung sowie Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Die Beschränkung der Zugriffsmöglichkeit des Berechtigten auf die ausschließlich seiner Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten wird durch folgende Maßnahmen gewährleistet:

>> Designa Firmenzentrale im Faluner Weg 3, 24109 Kiel

  • Berechtigungen auf Laufwerke und Postfächer gem. verantwortlichem Abteilungsleiter auf Grundlage des need to know Prinzips unter Berücksichtigung des übergeordneten Berechtigungskonzepts

 

>> DESIGNA CLOUD

  • Zugriff nur für Administratoren und Support
  • Berechtigungen Kunde nur auf eigene Home und Logverzeichnisse

3.3       Übermittlungskontrolle:

Es ist gewährleistet, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übermittlung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträgern nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können und dass überprüft und festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Geräte zur Datenübermittlung vorgesehen ist. Der Versand von Datenträgern wird durch Anmelde- und Begleitpapiere dokumentiert und kontrolliert. Es ist nicht gestattet, private Datenträger in die Räume mitzubringen und zu nutzen. Datenträger werden auf folgende Weise vernichtet:

  • Magnetische Datenträger durch Überschreiben und physische Vernichtung (externer Dienstleister)

Soweit das Internet zur Übermittlung personenbezogener Daten genutzt wird, werden folgende Sicherheitsmaßnahmen eingesetzt:

>> Designa Firmenzentrale im Faluner Weg 3, 24109 Kiel und DESIGNA CLOUD:

  • Zugriff nur verschlüsselt (iPsec VPN oder SSL-VPN), https

3.4       Trennungskontrolle

Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, z.B. Mandantenfähigkeit, Sandboxing;

>> Designa Firmenzentrale im Faluner Weg 3, 24109 Kiel

  • Durch ERP-System (Navision)
  • Durch eindeutige Anlagennummern (z.B. DE_xxxx) im Helpdesk

>> DESIGNA CLOUD

  • Trennung der einzelnen Kunden, eigene SQL-Instanzen, eigene Organisationseinheiten, Gruppen und Benutzer im Active Directory, Eigene Freigaben auf Fileservern

 

3.5       Verfügbarkeitskontrolle:

Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust, z.B.: Backup-Strategie (online/offline; on-site/off-site), unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Virenschutz, Firewall, Meldewege und Notfallpläne

 

>> Designa Firmenzentrale im Faluner Weg 3, 24109 Kiel

  • Backup der Systeme auf Disk (täglich inkrementell, wöchentlich Voll), Kopie der Vollsicherung auf verschlüsselte Tapes, Lagerung im Tresor der Bank
  • Backupsystem räumlich getrennt
  • Zentralisierter Virenschutz
  • Redundante Firewall
  • USV zum kontrollierten Herunterfahren der Systeme
  • Meldewege und Notfallpläne
  •  

>> DESIGNA CLOUD

  • Backup der Datenbanken räumlich getrennt
  • Redundante Internetanbindung
  • Redundante Firewall
  • Zentralisierter Virenschutz
  • USV auch über Generatoren
  • Meldewege und Notfallpläne
  • Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO);

3.6       Datenschutzmanagement

Es ist sichergestellt, dass ein Datenschutzmanagement eingerichtet und umgesetzt wird. Das Datenschutzmanagement gliedert sich in die folgenden Punkte:

  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
  • Auftragsdatenverarbeitung
  • Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Management der Reaktion auf Vorfälle
  • Meldung von Datenschutzverstößen
  • Fortbildungen
  • PDCA (Plan, Do, Check, Act): regelmäßige Kontrollen

3.7       Vorfall-Management

Es wurden Maßnahmen getroffen, wie die Verantwortlichen auf mögliche Szenarien reagieren sollen. Dazu gehören Datensicherheitsverletzungen, DoS (Denial of Service), DDoS (Distributed Denial of Service), Lücken in der Firewall, Ausbrüche von Viren oder Malware und Bedrohungen durch Insider.

Das Incident Response Management gliedert sich in sechs wichtige Phasen:

  • Vorbereitung: Sowohl die Benutzer als auch die IT-Mitarbeiter werden geschult oder darüber informiert, dass potenzielle Vorfälle auftreten und welche Schritte eingeleitet werden müssen.
  • Identifizierung: Feststellung, ob es sich bei einem Ereignis um einen Datenschutzvorfall handelt.
  • Eingrenzung: Begrenzung der durch den Vorfall verursachten Schäden und Isolierung der betroffenen Systeme, um weitere Schäden zu vermeiden.
  • Beseitigung: Ermitteln der Ursache oder des Auslösers des Vorfalls und Entfernen der betroffenen Systeme aus der Produktivumgebung.
  • Wiederherstellung: Betroffene Systeme wieder in die produktive Umgebung zu integrieren, nachdem sichergestellt wurde, dass keine weiteren Bedrohungen bestehen.
  • Erkenntnisse: Vervollständigung der Vorfallsdokumentation und Analyse, was das Team oder das Unternehmen aus dem Vorfall lernen kann. Auf diese Weise können künftige Reaktionen unter Umständen verbessert werden.

4      Zugriff auf Kundendaten

Um bei Problemen angemessenen Support leisten zu können, behält sich DESIGNA als Datenverarbeiter das Recht vor, auf das System oder die Daten des Kunden zuzugreifen, sofern ein solcher Zugriff durch den Kaufvertrag zwischen DESIGNA und dem Kunden abgedeckt ist oder der Kunde einem solchen Zugriff zugestimmt hat, oder der Reseller den gewünschten Serviceantrag im Namen des Kunden an DESIGNA weitergeleitet hat.

DESIGNA garantiert, dass:

  • ein physischer Zugriff auf die Hardware des Rechenzentrums nur erfolgt, wenn der Kunde Cloud-Hosting Service von DESIGNA bezieht;
  • der Zugriff auf die Daten des Kunden über das Fernwartungstool nur in dem oben beschriebenen Fall und mit Zustimmung oder im Auftrag des Resellers und/oder des Kunden erfolgt;
  • Zugriff auf die lokalen Geräte wird nur im Supportfall auf Anfrage des Kunden oder des Resellers gewährt.

5      Auftragsverarbeitung:

Ergänzend zur vorliegenden Geschäftsbeziehung stellen diese Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung sicher, dass alle gegenseitigen Verpflichtungen gemäß der Allgemeinen Datenschutzverordnung ("GDPR") erfüllt werden.

DESIGNA verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, wobei sich Gegenstand, Umfang, Art, Kategorien der verarbeiteten Daten, der Zweck der Verarbeitung sowie die Kategorien der betroffenen Personen (Kundendaten) sowie Dauer der Auftragsverarbeitung aus dem jeweiligen Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien ergeben. Diese Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung ergänzen daher alle zwischen dem Kunden und DESIGNA geschlossenen Verträge, soweit sie sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen.

Die Datenverarbeitung durch DESIGNA erfolgt ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wobei grenzüberschreitende Datenverarbeitungen gemäß Art. 4 Ziff. 23 DSGVO (innerhalb der Union) dem Auftraggeber als Verantwortlichem rechtzeitig vor Beginn der Verarbeitung mitzuteilen sind, damit der Auftraggeber widersprechen kann. Das Schweigen auf diese Mitteilung bedeutet die Einwilligung in die Verarbeitung.

5.1       Pflichten des Auftragsverarbeiters:

Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags erklärt sich der Kunde mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen einverstanden, die in dieser Richtlinie festgelegt sind. Durch die Umsetzung dieser Policy und die Befolgung der allgemeinen und individuellen Weisungen des Kunden in Bezug auf personenbezogene Daten (z.B. Löschung von Kundendaten, Anonymisierung von Daten) gewährleistet DESIGNA ein dem Stand der Technik entsprechendes Schutzniveau der vertraglichen Datenanwendungen, so dass Ansprüche jeglicher Art nur im Falle einer Verletzung geltend gemacht werden können.  

Die DESIGNA hat die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt. Der Auftragnehmer wird die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten dem Auftraggeber auf Anfrage mitteilen. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die jeweils aktuellen Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt.

Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die ein gleichbleibendes Schutzniveau für die verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleisten oder dieses erhöhen, gelten als genehmigt und werden dem Kunden auf Verlangen mitgeteilt, müssen aber von DESIGNA dem Kunden nicht mitgeteilt werden.

DESIGNA ergreift die oben beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit der Kunde die Rechte der betroffenen Personen nach Kapitel III der DSGVO (Auskunft, Zugang, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch sowie automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall) innerhalb der gesetzlichen Fristen wahrnehmen kann.

5.2       Datenverarbeitung

DESIGNA verpflichtet sich, personenbezogene Daten nur im Rahmen bestehender Verträge und nach den individuellen dokumentierten Weisungen des Kunden zu verarbeiten. Soweit DESIGNA gesetzlich verpflichtet ist, die Daten an Dritte herauszugeben, wird DESIGNA den Kunden über die gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe der Daten informieren. Die sonstige Weitergabe von Daten zu Zwecken außerhalb des Vertragsverhältnisses erfolgt nur auf Weisung des Kunden auf der Grundlage eines schriftlichen Auftrags.

DESIGNA stellt sicher, dass alle mit der Datenverarbeitung betrauten Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit - und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit - auf das Datengeheimnis verpflichtet werden oder einer entsprechenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

5.3       Informationspflicht

DESIGNA unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung der in Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten (Sicherheit der Verarbeitung, Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person, Datenschutz-Folgenabschätzung, vorherige Konsultation) sowie bei der Erfüllung seiner Pflichten in Bezug auf Betroffenenrechte nach Art. 12 bis Art. 22 DSGVO (insb. Informationspflicht, Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit; Widerspruchsrecht).

Auf Anfrage stellt DESIGNA dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zur Verfügung (z. B. bestehende Zertifizierungen, technische und organisatorische Maßnahmen usw.), um die Einhaltung der in Artikel 28 DSGVO genannten Pflichten (Pflichten des Auftragsverarbeiters) nachzuweisen. Darüber hinaus ermöglicht DESIGNA die Durchführung von Audits - einschließlich Inspektionen - durch den Auftraggeber oder einen anderen vom Auftraggeber beauftragten Prüfer und trägt dazu bei.

DESIGNA wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt oder wenn DESIGNA der Ansicht ist, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen die Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.

5.4       Auftragsverarbeitungskontrolle

Es wird sichergestellt, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, nur nach dessen dokumentierte Weisung verarbeitet werden. DESIGNA unterhält Verträge mit externen Parteien für die folgenden Arten der Auftragsdatenverarbeitung:

  • Datenverarbeitung durch Externe
  • Datenträgervernichtung / Entsorgung durch Externe
  • Wartung und Fernwartung durch Externe
  • Administration / Fernadministration durch Externe

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers - nur nach dessen Weisung - wird durch folgende Maßnahmen gewährleistet.

  • Schriftliche Weisungen
  • Angebots- und Auftragsbestätigung
  • Pseudonymisierung

5.5       Unterauftragsverarbeiter

DESIGNA ist berechtigt, Unterauftragsverarbeiter für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einzusetzen. Beabsichtigte Änderungen in Bezug auf den Unterauftragsverarbeiter sind dem Auftraggeber so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass der Auftraggeber der Änderung widersprechen kann. Ausgenommen von dieser Regelung sind Situationen, in denen eine Benachrichtigung nicht möglich oder durchführbar ist (insbesondere bei Gefahr im Verzug). DESIGNA schließt mit den Unterauftragsverarbeitern einen schriftlichen Vertrag ab und vereinbart mit ihnen mutatis mutandis die gleichen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen wie in dies em Kapitel dargestellt.

Folgende Unterauftragsverarbeiter werden von DESIGNA beauftragt:

  • Designa Digital Solutions GmbH
  • Anexia Internetdienstleistungs GmbH
  • DESIGNA Verkehrsleittechnik GmbH
  • DC elektronische Zahlungssysteme GmbH
  • AplusT - IT Solutions KG
  • FRITZ GmbH

Im Falle eines Kaufvertrages mit einem offiziellen Reseller von DESIGNA, liefert DESIGNA Daten nur an den respektiven Vertragspartner (Partner oder Reseller).

6      Vertraulichkeit

DESIGNA gewährleistet, dass alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet werden – wobei die Geheimhaltung auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit aufrecht bleibt – oder diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen.

7      Rückgabe und Löschung

DESIGNA verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl des Kunden zu löschen oder zurückzugeben und die vorhandenen Kopien zu löschen, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.

 

8      Beendigung des Vertrages

Bei Beendigung der zugrundeliegenden Geschäftsbeziehung gibt DESIGNA dem Kunden alle personenbezogenen Daten in einem für die Datenverarbeitung üblichen Format zurück oder löscht sie, es sei denn, es besteht eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der personenbezogenen Daten nach Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats.  

9      Schlussbestimmungen

Das Sicherheitskonzept hat die gleiche Laufzeit wie die Geschäftsbeziehung zwischen DESIGNA und dem Kunden. Deren Schlussbestimmungen gelten entsprechend für den Auftragsverarbeitungsvertrag

 

Stand: August, 2023