AGB

 

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.     Generelles

1.1. Diese allgemeinen Bestimmungen in den Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von DESIGNA und werden ergänzt durch die jeweils folgenden Abschnitte zu einzelnen Auftragsarten. Im Falle von Widersprüchen gelten die besonderen Regelungen der folgenden Abschnitte (Ziff. II. bis IV.) für die jeweiligen einzelnen Auftragsarten vorrangig.

1.2. DESIGNA leistet ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt DESIGNA nicht an, es sein denn, DESIGNA hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn DESIGNA in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des
Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.3. Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder sie ergänzende Individualabreden sind schriftlich niederzulegen.


2. Auftrag, Leistungsumfang, Unterlagen

2.1. Grundlage für die Lieferungen oder Leistungen von DESIGNA bilden die Angebote, soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt worden ist.

2.2. Angebote sowie Voranschläge für Reparatur- und Einbauarbeiten erfolgen stets freibleibend. Entsprechende Angebote bzw. Voranschläge von DESIGNA stellen daher keine Angebote im Rechtssinne dar. Es handelt sich hierbei ausschließlich um Aufforderungen an den Kunden, auf dieser Grundlage seinerseits ein Angebot zu unterbreiten, das zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses der gesonderten Annahme durch DESIGNA bedarf, wobei die Annahme entweder durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Kunden oder durch Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen erfolgen kann.
DESIGNA kann die entsprechenden Angebote des Kunden binnen einer Frist von vier Wochen annehmen. Soweit DESIGNA in Abweichung von Vorstehendem ein annahmefähiges Angebot im Rechtssinne an den Kunden versendet, so weist DESIGNA hierauf im entsprechenden Angebot ausdrücklich gesondert hin. An entsprechende Angebote im Rechtssinne ist DESIGNA zwei Wochen gebunden. Die Annahme entsprechender Angebote durch den Kunden bedarf der Schriftform, wobei auch eine gegenbestätigte E-Mail genügt.

2.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich DESIGNA sämtliche Eigentums- und Nutzungsrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von DESIGNA Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben.


3. Zahlungsbedingungen

3.1. Zahlungen sind frei DESIGNA Zahlstelle zu leisten. Rechnungen von DESIGNA sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.

3.2. Ergeben sich nach Abschluss des Vertrages objektiv überprüfbare Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch von DESIGNA auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden gefährdet wird, ist DESIGNA berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware oder Dienstleistung eine risikogerechte Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung bzw. Barzahlung (ohne jeden Abzug) für sämtliche noch zu liefernde Ware / zu erbringende Dienstleistung zu verlangen oder noch zu liefernde Waren / zu erbringende Leistungen zurück zu behalten. Kommt der Kunde vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, hat DESIGNA das Recht, die Lieferung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

3.3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.


4. Rügepflichten, Gewährleistung

4.1. Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen unverzüglich bei Erhalt auf ihre Vertragsmäßigkeit zu untersuchen. Fehlmengen und falsche Lieferungen sowie erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich unter Angabe der Beanstandungen bei DESIGNA anzuzeigen. Erst später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit in der beschriebenen Form anzuzeigen. Die handelsrechtlichen Rügeobliegenheiten
bleiben vollumfänglich unberührt.

4.2. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Sache sind zunächst beschränkt nach Wahl von DESIGNA auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder verweigert DESIGNA die Leistung ernsthaft und endgültig, kann der Kunde nach seiner Wahl den Preis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

4.3. Gewährleistungsansprüche verjähren bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen i.S.v. § 650 BGB in 12 Monaten ab Ablieferung, bei Werkverträgen in 12 Monaten ab Abnahme und im Falle eines Bauwerks oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff) in 5 Jahren ab Abnahme.

4.4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Eine Gewährleistung ist insbesondere ausgeschlossen für Schäden, die auf üblichem Verschleiß oder unsachgemäßer Handhabung durch den Kunden, die nicht von DESIGNA zu vertreten ist, zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere bei mangelhaften Bauarbeiten des Kunden, die die Leistung von DESIGNA beeinträchtigen, oder solchen Schäden, die aufgrund nicht vertragsgemäßer besonderer äußerer Einflüsse entstehen.
Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Änderung bzw. Instandsetzung eingetreten wäre.

4.5. Bezüglich des Anforderungsprofils und etwaiger definierter Verschleißgrenzen bzw. Wartungsempfehlungen gelten die gesonderten Angaben der jeweils produktspezifischen Produktdatenblätter. DESIGNA empfiehlt zur dauerhaften Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Produkte den Abschluss eines gesonderten Wartungsvertrages.

4.6. Erfolgt eine Mängelrüge zu unrecht, ist der Kunde verpflichtet, die DESIGNA durch die unberechtigte Mängelrüge ggf. entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

4.7. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. I. 6. und sind im Übrigen ausgeschlossen.


5. Termine

5.1. Vereinbarte Fristen sind für DESIGNA nur dann verbindlich, wenn sämtliche technischen Fragen zwischen DESIGNA und dem Kunden verbindlich geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Pflichten wie insbesondere die Beibringung der ggf. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Freigaben oder Pläne erfüllt sowie vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat. Erfolgen diese Vorausleistungen nicht rechtzeitig, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht wenn DESIGNA die Verzögerung zu vertreten hat.

5.2. Teillieferungen/-leistungen sind zulässig, soweit nicht für den Kunden unzumutbar. DESIGNA ist berechtigt, auch vor dem vereinbarten Termin zu liefern. Wird DESIGNA durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar geworden sind, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, unvorhersehbare Betriebsst
örungen, Gefahren durch kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, nicht vorhersehbare, fehlende oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten oder aus anderen gleichartigen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung der Lieferverpflichtung gehindert, so ruht die Lieferverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang ihrer Wirkung. DESIGNA hat den Kunden unverzüglich in Textform darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung eingetreten ist. Ist das Ruhen
der Leistungsverpflichtung für den Kunden nicht zumutbar, ist dieser nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (§ 323 Abs. 2 und 4, § 326 Abs. 5 BGB). DESIGNA hat Nichtleistung oder verspätete Leistung aus den oben in Satz 2 genannten Gründen nicht zu vertreten. Bei Leistungsverzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.

 

6. Haftung

6.1. DESIGNA haftet auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

6.2. Die gesetzliche Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, die gesetzliche Haftung für arglistiges Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bleibt unberührt.

6.3. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf einen Betrag in Höhe von Euro 1 Mio. je Schadensfall beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. DESIGNA hält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung in Höhe von Euro 1 Mio. vor.
Eine weitergehende Haftungshöchstsumme kann bei Bedarf vereinbart werden und bedarf einer neuen Kalkulation für die zu erbringenden Leistungen.

6.4. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden gegen DESIGNA beträgt ein Jahr. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von DESIGNA und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen.

6.5. Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden DESIGNA nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat und wirken insoweit zu Gunsten dieser Personen.


7. Mitwirkung des Kunden

7.1. Der Kunde wird DESIGNA bei Erfüllung der von DESIGNA zu erbringenden Leistungen im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Er wird insbesondere während der Vertragslaufzeit einen verantwortlichen und vertretungsberechtigten Ansprechpartner für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages benennen. Der Kunde wird DESIGNA bei der Suche etwaiger Fehlerursachen unterstützen und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit
mit DESIGNA anhalten.

7.2. Der Kunde stellt sicher, dass durch regelmäßige in der Regel tägliche Datensicherungen das Datenverlustrisiko minimiert wird.

7.3. Weitergehende Mitwirkungspflichten bzw. –obliegenheiten, die sich aus der Rechtsnatur eines Vertrags oder konkreten Vereinbarung mit DESIGNA ergeben, bleiben unberührt.


8. Rücktritt
DESIGNA ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ggf. die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen, wenn über das Vermögen des Kunden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist oder sonst Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Weitere gesetzlich geregelte Rücktrittsrechte bleiben unberührt.


9. Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von DESIGNA zuständige Gericht, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. DESIGNA ist dessen ungeachtet auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

9.2. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines Kollisionsrechts anwendbar. Die Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

9.3. Vertragssprache ist nach Wahl von DESIGNA entweder Deutsch und/oder Englisch.
Ungeachtet etwaiger Übersetzungsfassungen dieser AGB gilt im Falle von etwaigen Unklarheiten bzw. Widersprüchen der übersetzten Fassung zur deutschen Fassung ausschließlich die deutsche Originalfassung.

II. Bestimmungen für Lieferung und Installation von Waren und Anlagen

1. Lieferbedingungen

1.1. Sofern nichts anderes vereinbart oder ein Werkvertrag geschlossen wurde, gilt Lieferung “ab Werk“. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Transportbeauftragten auf den Kunden über, unabhängig davon, wer die Kosten des Transportes trägt. Dies gilt auch, wenn DESIGNA noch andere Leistungen wie Anlieferung, Aufstellung oder Montage übernommen hat. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden
Lieferungen von DESIGNA gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

1.2. DESIGNA liefert nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden die vertragsgegenst ändliche Ware an den gewünschten Installationsort. Dies erfolgt innerhalb eines mit dem Kunden abzustimmenden Zeitraums. Mit Ablieferung, d.h. Empfang durch den Kunden am vereinbarten Installationsort geht die Gefahr auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, den Empfang der Ware in einem entsprechenden Ablieferungsprotokoll, auf dem etwaige erkennbare Mängel der Ware zu bezeichnen sind, zu bestätigen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine insoweit Zeichnungsberechtigte Person bei Anlieferung der Ware verfügbar ist.

1.3. Im Falle der Lieferung von Geräten mit vorinstallierter Software von DESIGNA gelten im Hinblick auf die Software ergänzend die speziellen Geschäftsbedingungen für Software und Lizenzen gem. Ziff. IV.

1.4. Verzögert sich der Versand oder – bei Werkverträgen - die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Möglichkeit der Abnahme auf den Kunden über.


2. Preisstellung und Zahlungsbedingungen

2.1. Preise verstehen sich “ab Werk“ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Verladung und Transport sowie etwaige Einfuhrsteuern und Zölle trägt der Kunde, soweit nicht abweichend vereinbart.

2.2. Hat DESIGNA die Aufstellung oder Montage übernommen, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

2.3. Soweit nichts Anderes vereinbart gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 30 % bei Auftragserteilung
  • 40 % bei Lieferbereitschaft
  • 20 % nach erfolgter Montage
  • 10 % bei Abnahme bzw. Annahme


3. Termine

3.1. Die Steuerung von Anlagen erfolgt über einen konfigurierten Zentralrechner, der Bestandteil der Lieferung ist. Für die fehlerfreie Funktion der Anlagen ist es zwingend notwenig, dass der Kunde spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Ausliefertermin nach Vorgaben von DESIGNA einen Software-Datenkatalog mit den lokal notwendigen Konfigurationsdaten an DESIGNA übermittelt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder zu spät nach, entscheidet DESIGNA, ob die Auslieferung des Zentralrechners auf Basis einer Standardkonfiguration erfolgt oder komplett unterbleibt.

3.2. Im Falle des Verzugs haftet DESIGNA nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen.
Im Übrigen haftet DESIGNA im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des vom Verzug betroffenen Lieferwertes pro Woche, maximal jedoch 10 % des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz.


4. Aufstellung, Montage
Falls die Aufstellung und Montage mit der Anlagenlieferung beauftragt worden ist, gelten, soweit nicht abweichend schriftlich oder per E-Mail vereinbart, folgende Bestimmungen:

4.1. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig fertig zu stellen:

  • Alle für die Aufstellung und Montage erforderlichen vorbereitenden Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeug,
  • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände- und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
  • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
  • bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien,
    Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener, sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes von DESIGNA und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahme zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
  •  Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

4.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitung oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung und die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder
Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4.4. Verzögern sich die Aufstellungen, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von DESIGNA zu vertretende Umstände, hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und ggf. zusätzlich erforderlicher Reisen des Personals von DESIGNA zu tragen.


5. Ersatzteile und Verbrauchsgüter

5.1. Die Zahlungsbedingungen für Ersatzteile und Verbrauchsgüter richten sich nach Abschnitt „I. Allgemeine Bestimmungen“, sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart. Verpflichtungen von DESIGNA zur Mängelgewährleistung werden durch die Regelungen unter dieser Ziff. 5 nicht eingeschränkt.

5.2. Die Lieferbarkeit von Ersatzteilen richtet sich nach den im Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Ersatzteilkatalogen. Ein Anspruch auf die Lieferung besteht erst mit gesonderter Annahme einer Ersatzteilbestellung durch DESIGNA.

5.3. Grundsätzlich liefert DESIGNA an den Kunden Neuteile aus. Für bestimmte Ersatzteile sind alternativ preislich reduzierte, werksüberholte Austauschteile („R-Teile“) verfügbar und werden als solche angeboten. Bezieht der Kunde R-Teile für den Austausch eines beschädigten Teiles, ist er verpflichtet, das beschädigte Teil („D-Teil“) innerhalb von 30 Tage an DESIGNA zurückzuliefern. Die vergünstigten Konditionen für R-Teile sind nur möglich aufgrund der kontinuierlichen Rücksendung von D-Teilen durch den Kunden. Wird nach Rücklieferung bei der Begutachtung durch DESIGNA
festgestellt, daß eine wirtschaftliche Aufarbeitung des eingelieferten Teiles möglich ist, kauft DESIGNA das D-Teil an und schreibt dem Kundenkonto den Betrag lt. jeweils aktueller und dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung zu stellender DESIGNA-Preisliste gut. Liefert der Kunde keine D-Teile an DESIGNA zurück oder sind die eingelieferten D-Teile zum überwiegenden Anteil unter wirtschaftlichen Aspekten nicht aufzuarbeiten, hat DESIGNA das Recht, den Kunden jederzeit mit Wirkung für die Zukunft von der Bezugsmöglichkeit von R-Teilen auszuschließen.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1. DESIGNA behält sich das Eigentum an sämtlichen Gegenständen der Lieferungen bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.

6.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere hat er sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde DESIGNA unverzüglich schriftlich hierüber zu benachrichtigen und den Pfändenden über das am Sicherungsgut bestehende Eigentum von DESIGNA zu informieren.

6.4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für DESIGNA vorgenommen. Erlischt das Eigentum von DESIGNA durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf DESIGNA übergeht.

6.5. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung veräußern, dass er von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die dies annehmende DESIGNA ab. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an DESIGNA abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. DESIGNA ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

6.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DESIGNA nach Setzen einer angemessenen Zahlungsfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurück zu nehmen.

6.7. DESIGNA ist verpflichtet, die DESIGNA zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DESIGNA.


7. Abnahme

7.1. DESIGNA erbringt in der Regel kaufvertragliche Leistungen und Werklieferleistungen.
Von DESIGNA im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation von Waren dennoch zu erbringende Werkleistungen sollen bei Auftragsvergabe ausdrücklich als Werkleistungen bezeichnet werden. Erbringt DESIGNA Werkleistungen, bedürfen diese Leistungen insoweit der Abnahme durch den Kunden. Die Abnahme richtet sich nach den folgenden Bestimmungen dieser Ziffer.

7.2. DESIGNA zeigt dem Kunden die Fertigstellung der Leistung an und fordert den Kunden zur Erklärung der Abnahme im Rahmen einer gemeinsamen Abnahmeverhandlung vor Ort auf. Eine Abnahme erfolgt – soweit nicht abweichend vereinbart - binnen 12 Werktagen nach Zugang der Anzeige beim Kunden. Die Abnahme der vertragsgemäß hergestellten Leistung erfolgt im Rahmen einer vom Kunden durchzuführenden Prüfung im Rahmen eines gemeinsamen Abnahmetermins, in dessen Zuge ein Abnahmeprotokoll erstellt wird.

7.3. Findet eine Abnahmeprüfung des Kunden nicht binnen der 12-Tages-Frist gem. Abs. 1 statt, so kann DESIGNA den Kunden zur Abnahme der Leistung unter Setzung einer Frist von 7 Werktagen auffordern. Läuft diese Frist ab, ohne dass der Kunde DESIGNA gegenüber die Abnahme ausdrücklich erklärt oder verweigert hat, so gilt die Abnahme als erklärt. DESIGNA verpflichtet sich, den Kunden mit dem Aufforderungsschreiben
auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Abnahme gilt ferner als erklärt, wenn der Kunde die abzunehmende Leistung in den Echtbetrieb überführt und nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn des Echtbetriebs ausdrücklich die Abnahme verweigert. Etwaige vereinbarte Testbetriebsphasen bleiben hiervon unberührt.

7.4. DESIGNA kann die Teilabnahme von in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung verlangen.
Die vorstehenden Regeln zur Abnahme gelten für eine derartige Teilabnahme entsprechend.


8. Kundenindividuelle Sonderbestellungen
Soweit der Kunde bei DESIGNA Waren ordert, die nicht von DESIGNA, sondern Dritten hergestellt und dem Kunden auf dessen ausdrücklichen Wunsch geliefert werden, so tritt an Stelle der Gewährleistungsansprüche gegen DESIGNA die Abtretung sämtlicher DESIGNA gegen der Verkäufer der entsprechenden Waren zustehenden Gewährleistungsansprüche. DESIGNA wird den Kunden vor Vertragsschluss gesondert auf die davon
betroffenen Sonderbestandteile eines Auftrags des Kunden durch den Zusatz "Fremdfabrikat" hinweisen.

III. Spezielle Geschäftsbedingungen für Service und Dienstleistungsverträge


1. Leistungsumfang
Für die Erbringung gesonderter Serviceleistungen (Dienstleistungen) gelten folgende Bestimmungen:

1.1. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig fertig zu stellen:

  • Alle für die Leistungserbringung erforderlichen vorbereitenden Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeug,
  • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände- und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
  • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
  • bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener, sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes von DESIGNA und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahme zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
  • Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

1.2. Vor Beginn der Leistungen hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

1.3. Vor Beginn der Leistungen müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung und die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz
müssen geebnet und geräumt sein.

1.4. Verzögert sich die Leistungserbringung durch nicht von DESIGNA zu vertretende Umstände, hat der Kunde die DESIGNA auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste/Stundenverrechnungssätze entstandenen Kosten für Wartezeit und ggf. zusätzlich erforderlicher Reisen des Personals von DESIGNA zu tragen.


2. Preisstellung und Zahlungsbedingungen

2.1. Für die Beauftragung von Services gelten die Stundensätze gem. jeweils aktueller DESIGNA-Preisliste zum Bestellzeitpunkt, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2. Im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen durch DESIGNA trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung - soweit nicht abweichend vereinbart - alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. Gleiches gilt bei Verbrauch von Materialien zur Durchführung des Services für die Kosten für Verpackung, Verladung und Transport sowie etwaige Einfuhrsteuern und Zölle, soweit nichts Anderes vereinbart worden ist.

2.3. Bei Dienstleistungsverträgen mit einer Laufzeit von über einem Jahr ist eine Anpassung des Vertragswertes, d.h. der vom Kunden geschuldeten Vergütung, durch DESIGNA – erstmals nach Ablauf von 12 Vertragsmonaten - möglich. Denn die Vertragswerte beruhen im Wesentlichen auf den bei Abschluss des Wartungsvertrages geltenden Löhnen. Ändern sich Ecklohn und/oder tariflich festgelegte Nebenkosten um mehr als 5 % gegenüber dem Ecklohn bzw. dem letzten Folgewert, so ist DESIGNA berechtigt, eine Angleichung der Vertragskosten gemäß nachstehender Formel vorzunehmen:
Kn = ( K / 100 ) x ( PL x Ln / L + PA )

Dabei bedeuten:
Kn = neue Vertragskosten
K = Vertragskosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
PL = 80 % Lohnkostenanteil einschl. gesetzliche und (tarifliche Zulage)) 100 %
PA = 20 % Allgemeinkostenanteil )
L = Ecklohn einschl. gesetzlicher und tariflicher Zulagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
Ln = neuer Ecklohn einschl. gesetzlicher und tariflicher Zulagen

Die neu festgelegten Kosten gelten jeweils vom auf die Geltendmachung des Anpassungsverlangens folgenden Kalenderjahr an. Liegt ein Ecklohn und/ oder die tariflich festgelegte Nebenleistungsänderung unter 5%, so ist diese Änderung bei der nächsten Lohn- und /oder Nebenkostenänderung mit dem vollen Prozentsatz zu berücksichtigen.
Beträgt eine rechnerische Vertragsanpassung mehr als 10 % der letzten zu zahlenden Vergütung, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages mit dreimonatiger Frist zum Monatsende berechtigt.


3. Verbrauch von Ersatzteilen im Rahmen von Services

3.1. Die Lieferbarkeit von Ersatzteilen richtet sich nach Verfügbarkeit. Mangels gesonderter Vereinbarung schuldet DESIGNA keine Bevorratung mit bestimmten Ersatzteilen.
Eine Verfügbarkeitszusage wird nicht übernommen.

3.2. Grundsätzlich liefert DESIGNA an den Kunden Neuteile aus. Für bestimmte Ersatzteile sind alternativ preislich reduzierte, werksüberholte Austauschteile („R-Teile“) verfügbar und werden als solche angeboten. Bezieht der Kunde R-Teile für den Austausch eines beschädigten Teiles, ist er verpflichtet, das beschädigte Teil („D-Teil“) innerhalb von 30 Tage an DESIGNA zurückzuliefern. Die vergünstigten Konditionen für R-Teile sind nur möglich aufgrund der kontinuierlichen Rücksendung von D-Teilen durch den Kunden. Wird nach Rücklieferung bei der Begutachtung durch DESIGNA festgestellt, daß eine wirtschaftliche Aufarbeitung des eingelieferten Teiles möglich ist, kauft DESIGNA das D-Teil an und schreibt dem Kundenkonto den Betrag lt. jeweils aktueller und dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung zu stellender DESIGNA-Preisliste gut. Liefert der Kunde keine D-Teile an DESIGNA zurück oder sind die eingelieferten D-Teile zum überwiegenden Anteil unter wirtschaftlichen Aspekten nicht aufzuarbeiten, hat DESIGNA das Recht, den Kunden jederzeit mit Wirkung für die Zukunft von der Bezugsmöglichkeit von R-Teilen auszuschließen.

IV. Spezielle Geschäftsbedingungen für Software und Lizenzen

 

1. Vertragsgegenstand

1.1. Soweit DESIGNA dem Kunden Software (nachfolgend „Software“) überlässt, gewährt DESIGNA dem Kunden zu den nachstehenden Bedingungen und aufschiebend bedingt durch vertragsgemäße Zahlung der vereinbarten Vergütung ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares oder unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der in der jeweiligen Auftragsbestätigung bezeichnete Software für eine in der jeweiligen Auftragsbestätigung genannte bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen und/oder Zentralrechnern und/oder Endgeräten/Terminals. Die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch und insbesondere für von DESIGNA überlassene Software, die auf von DESIGNA gelieferter Hardware vorinstalliert ist. Nähere Regelungen über die Nutzung der Software können neben oder anstelle der Auftragsbestätigung auch in gesonderten mit dem Kunden abzuschließenden Lizenz- bzw. Pflegeverträgen getroffen werden.

1.2. Definitionen
Unter Zentralrechner („Server“) ist ein einzelner Rechner zu verstehen, auf den ein oder mehrere Bedienrechner des Kunden zugreifen können und der ein oder mehrere Endgeräte/Terminals und/oder Bedienrechner steuert. Unter einem Terminal ist ein einzelnes Gerät zu verstehen, das von einem Zentralrechner gesteuert wird, jedoch selbst kein Zentralrechner ist. Software sind Datenverarbeitungsprogramme und/oder lizenzierte Datenbestände in maschinenlesbarer Form einschließlich dazugehöriger Dokumentationen bzw. Handbücher.

1.3. Die Nutzung der Software für eine über die in der jeweiligen Bestellung bezeichnete Anzahl hinausgehende Anzahl an Arbeitsplätzen/Zentralrechnern ist nur nach Maßgabe einer zuvor gegen Entgelt gesondert zu vereinbarenden Erweiterungslizenz zulässig.

1.4. Die Software entspricht den Beschreibungen im Handbuch; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Programme ist nicht geschuldet. Eine Gewähr für die Erfüllung etwaiger kundenindividueller bestimmter Anforderungen wird nicht übernommen, soweit nicht mit dem Kunden ausdrücklich eine individuelle Anpassung an spezifische Belange getroffen wurde.


2. Umfang des Nutzungsrechts

2.1. Der Kunde ist berechtigt, die überlassene Software gemäß den Angaben im vereinbarten Systemschein zu nutzen.

2.2. Weitere Vorgaben zu Art und Umfang der vom Kunden erworbenen Nutzungsrechte an der Software ergeben sich aus dem der Überlassung zugrundeliegenden bzw. den die Überlassung ergänzenden Dokumenten, nämlich der Auftragsbestätigung, dem Lizenzund Pflegevertrag bzw. dem Systemschein. Darin ist insbesondere die zulässige Höchstzahl von zur Nutzung berechtigten Arbeitsplätzen/Terminals bzw. Zentralrechnern
angegeben. Die jeweils vereinbarte Anzahl angebundener Arbeitsplätze bzw. Zentralrechner darf in keinem Falle überschritten werden.

2.3. Werden lizenzpflichtige Softwarefunktionalitäten auf einem Zentralrechner freigeschaltet, so sind diese nur an so vielen Terminals / Arbeitsplätzen gleichzeitig zu verwenden, wie ausdrücklich vereinbart. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch, der zur Software gehörigen Dokumentation bzw. Handbücher.


3. Ergänzende Regelungen für Software-Anpassungsleistungen

3.1. Soweit DESIGNA neben der Lieferung von Standardsoftware auch kundenindividuelle Anpassungen an der Software vornimmt („Customizing“) bedarf dies einer gesonderten Beauftragung durch den Kunden nach Maßgabe der unter Ziff. III. festgelegten Regelungen für die Erbringung von Services. Für die Durchführung der Arbeiten gelten - soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - die Regelungen gemäß Ziff. III.

3.2. Im Falle eines Customizings für den Kunden stehen dem Kunden an den vom Customizing betroffenen Softwarebestandteilen die gleichen Nutzungsrechte wie an der Standardsoftware im Übrigen zu. Der Kunde erhält hieran keine weitergehenden Rechte.
DESIGNA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ergebnisse aus dem beim Kunden durchgeführten Customizing ggf. auch in künftige Standardsoftwareanwendungen aus dem Hause von DESIGNA zu integrieren.


4. Schutz der Software

4.1. Der Kunde verpflichtet sich, die in der Software enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyrightvermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten und auch auf etwaigen Sicherungskopien den Copyrightvermerk von DESIGNA anzubringen.

4.2. Der Kunde verpflichtet sich, die Software ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von DESIGNA weder im Original, noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen, ohne zugleich vollständig die eigene Nutzung einzustellen und jegliche Installationen zu löschen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden.
Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software für den Kunden bei diesem aufhalten.
Der Kunde ist nicht berechtigt, auf den Sourcecode zuzugreifen. Sämtliche Rechteeinräumungen an der Software beziehen sich ausschließlich auf die Nutzung im ausführbaren Objektcode.


5. Lieferung

5.1. Die Lieferung der Software erfolgt nach Wahl der DESIGNA auf den Zentralrechner oder den Arbeitsplatz oder per Datenübertragung.

5.2. DESIGNA führt die Installation nur nach Maßgabe einer gesondert zu beauftragenden kostenpflichtigen Dienstleistung durch.


6. Gebühren, Zahlungsmodalitäten
Die Lizenzgebühren sind in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste festgelegt. Die Lieferung zukünftiger Upgrades / Updates auf höhere Programmversionen mit neuen / verbesserten Funktionen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.


7. Gewährleistung

7.1. DESIGNA gewährleistet, dass die Software den vertraglich vereinbarten Vorgaben entspricht, frei von Rechten Dritter ist und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit gegenüber diesen Vorgaben aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

7.2. Treten bei Nutzung der Software Fehler auf, hat der Kunde dies unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich oder per E-Mail bei DESIGNA zu melden. Der Kunde hat DESIGNA im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen und soll - soweit möglich - Fehler reproduzierbar und schlüssig darlegen.

7.3. DESIGNA ist nach Eingang der Fehlermeldung zunächst zur Nachbesserung berechtigt.
Diese erfolgt nach Wahl von DESIGNA durch Bereitstellung eines Datenträgers mit einer fehlerbereinigten Version, durch Zurverfügungstellung eines für die Problembehebung geeigneten Work-Arounds (soweit für den Kunden nicht unzumutbar) oder Online-Übertragung einer fehlerbereinigten Version. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert DESIGNA die Nacherfüllung oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung oder, wenn die Nutzungseinschränkung im Hinblick auf die Gesamtleistung für den Kunden unzumutbar ist, Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

7.4. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Software entfallen, soweit der Kunde ohne Zustimmung von DESIGNA die betroffene Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Programm änderungen verursacht worden sind.

7.5. DESIGNA haftet nicht für Fehler und Schäden, die durch unsachgemäße oder nicht vertragsgemäße Nutzung der Software verursacht worden sind.

7.6. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet DESIGNA nach Maßgabe der allgemeinen Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. I.6. nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen (s.o. Ziff. I.7.) seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre.


8. Einsatzbedingungen
Jede DESIGNA Software ist für den Einsatz auf bestimmten Maschinentypen und für den Betrieb zusammen mit definierten anderen Geräten und Programmen von DESIGNA spezifisch entwickelt. Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt.
Spezifische Sonder-Einsatzbedingungen des Kunden sind mit DESIGNA gesondert schriftlich zu vereinbaren. Anderenfalls gelten die in der entsprechenden Produktinformation getroffenen Vereinbarungen. Die Software darf nicht unter anderen als den spezifischen
vereinbarten Einsatzbedingungen genutzt werden.

Stand: 24. Januar 2018

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der DESIGNA Verkehrsleittechnik GmbH

 

1. Geltung
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, ggf. ergänzt durch eine insoweit vorrangig geltende Rahmenvereinbarung. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Textform.
1.2 Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

2. Bestellungen und Aufträge
2.1 Soweit unsere Bestellung nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum der Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten bei uns.
2.2 Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Tage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
2.3 Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, objektiv nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

 

3. Fertigstellungsfreigabe
Falls von uns Erst- bzw. Ausfallmuster verlangt werden, darf der Lieferant erst bei Vorliegen unserer ausdrücklichen schriftlichen Erstmusterfreigabe mit der Serienfertigung beginnen.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
4.2 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
4.3 Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die - nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte - Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Wir sind alternativ berechtigt, Leergut und Verpackungsmaterial, soweit nicht Einwegverpackungen, unfrei auf Kosten der Lieferanten zurückzusenden.
4.4 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware bzw. im Falle der eines vertragsgegenständlichen Werkes ab Abnahme und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Zahlungen erfolgen mit Zahlungsmitteln unserer Wahl.
4.5 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
4.6 Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

 

5. Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang
5.1 Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung zulässig. Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil-oder Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Wir sind berechtigt, Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin oder abredewidrig und für uns unverwendbar teilweise erfolgten, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder angefallene Lagerkosten zu berechnen. Die Lieferung muss unter Beifügung geeigneter Warenbegleitpapiere erfolgen, welche mindestens auch die Angaben gem. Ziff. 4.5 zu enthalten haben.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
5.3 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
5.4 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
5.5 Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger Androhung in Textform gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
5.6 Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird bzw. im Falle eines Werkes mit Erklärung der Abnahme. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der Klausel „Delivered Duty Paid" (DDP) der Incoterms 2010 der Internationalen Handelskammer.

 

6. Eigentumssicherung
6.1 An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder sämtliche bestehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte bzw. gewerblichen Schutzrechte vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
6.2 Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner - mangels einer anderweitigen Vereinbarung - je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
6.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

 

7. Gewährleistungsansprüche
7.1 Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Für Rechtsmängel beträgt die Gewährleistungsfrist zehn Jahre, beginnend mit vollständiger Lieferung bzw. im Falle von Werkleistungen der Erklärung der Abnahme.
7.2 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
7.3 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
7.4 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

 

8. Qualität und Produkthaftung
8.1 Der Lieferant ist verpflichtet, vereinbarte Termine, Spezifikationen und Qualitätszusagen einzuhalten. Die in uns zu liefernden Erzeugnisse haben - soweit nicht abweichend vereinbart - dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen Jegliche Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen stets unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätskontrolle zur Sicherstellung der Erfüllung der Qualitätsanforderungen vorzunehmen. Er hat insoweit Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren, die uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen sind.
8.2 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Liefe¬rant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

 

9. Schutzrechte
9.1 Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Zu den Schutzrechten zählen insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Markenrechte und Urheberrechte.
9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten und bezieht sich auch auf etwaige Ansprüche, die Dritte insoweit gegenüber unseren Kunden geltend machen und infolgedessen von unseren Kunden gegenüber uns geltend gemacht werden.
9.3 Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

 

10. Ersatzteile
10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach Einstellung der Produktion des betreffenden Teils, ungeachtet dessen mindestens aber für die Zeitspanne des üblichen Produktlebenszyklus des betreffenden Produktes (berechnet ab Lieferung an uns) vorzuhalten.
10.2 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen oder daran technische Änderung vorzunehmen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung bzw. Änderung mitteilen. Diese Mitteilung hat - vorbehaltlich des Absatzes 1 - mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion bzw. 3 Monate vor der beabsichtigten Änderung zu liegen.

 

11. Fertigungsmittel
11.1 Soweit wir dem Lieferanten Fertigungsmittel, wie insbesondere Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren oder Ähnliches zur Verfügung stellen. Ist jegliche vertragsfremde Verwendung dieser Fertigungsmittel unzulässig. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, diese Fertigungsmittel Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich zu machen, insbesondere sie zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig in diesem Zusammenhang zu verwenden.
11.2 Soweit wir ganz oder teilweise die Finanzierung von Fertigungsmitteln für den Lieferanten übernehmen, überträgt der Lieferant uns das Eigentum hieran. Die für den Eigentumsübergang erforderliche Übergabe wird insoweit durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Lieferant bis auf Widerruf durch uns zum Besitz der entsprechenden Fertigungsmittel berechtigt ist. Der Lieferant ist verpflichtet, die entsprechenden Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.
11.3 Lieferant ist für von uns gestellte oder nach unseren Maßgaben angefertigte Fertigungsmittel verantwortlich. Er wird insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Instandhaltung bzw. Teilerneuerung der Fertigungsmittel auf eigene Kosten ergreifen. Sämtliche Fertigungsmittel dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung verändert werden.
11.4 Sämtliche vertragsgegenständlichen Fertigungsmittel sind auf unser Verlangen an uns herauszugeben. Im Falle eines Herausgabeverlangens für Fertigungsmittel, deren Kosten wir nicht in vollem Umfang bezahlt haben, sind dem Lieferanten die - zeitwertbezogenen - Kosten der betreffenden Fertigungsmittel, soweit nicht von uns übernommen, zu erstatten.

 

12. Geheimhaltung
12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
12.2 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
12.3 Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziff. 12 verpflichten.

 

13. Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus der Rechtsbeziehung zum Lieferanten entstehenden Streitigkeiten ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind dessen ungeachtet auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten Klage zu erheben. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
14.2 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines Kollisionsrechts anwendbar. Die Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
14.3 Vertragssprache ist nach unserer Wahl entweder Deutsch und/oder Englisch. Ungeachtet etwaiger Übersetzungsfassungen dieser AEB gilt im Falle von etwaigen Unklarheiten bzw. Widersprüchen der übersetzten Fassung zur deutschen Fassung ausschließlich diese deutsche Originalfassung.

Stand 08/2019